Sitzung: 12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 1-2812/20/12-097
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss
empfiehlt dem Stadtrat die Übertragung nach § 17 Abs. 1 GemHVO für die
ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen gemäß der beigefügten
Übersicht (Anlage 1) zu beschließen.
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des
Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind
Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines
Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts
Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende
des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von
Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche
Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates voraus.
Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage
ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, damit die
dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020 begonnen bzw. fortgeführt
werden können.
Hinsichtlich der Ansätze für
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese
Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen,
bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen
Teilen genutzt werden kann.
Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2021).
Ein Ratsbeschluss für die
Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist
entbehrlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet.
Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu
§ 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob
und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.
Diese Übersicht ist der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.