Sitzung: 04.03.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-2208/20/35-332
Beschluss:
Herr Dipl.-Ing. Klaus Zimmermann vom
Büro ISU in Bitburg stellte die planerischen Optionen im Bereich des ortsansässigen
Reiseunternehmens vor. Er erläuterte insbesondere sehr ausführlich den
Charakter und die Voraussetzungen für die Ausweisung eines „urbanes Gebietes“
gemäß § 6 a BauNVO.
Der Ortsgemeinderat beschließt, das
mit Beschluss vom 09.12.2015 begonnene Verfahren zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes „Schwammert“ für die Parzelle Flur 6, Nr. 151 (Parkfläche)
einzustellen.
Es wird ein neues Verfahren zur
Ausweisung eines „urbanen Gebietes“ auf den Grundstücken Flur 6, Flurstücke
150/1, 150/2, 151, 156, 157/1, 157/2, 158 und 159 eingeleitet.
Der Bebauungsplan soll im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist
entsprechend bekanntzugeben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die mit der Änderung des
Bebauungsplanes verbundenen Kosten sind durch den Investor zu tragen.
Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag
zwischen Ortgemeinde und Investor abzuschließen.
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat Stadtkyll
hatte am 09.12.2015 beschlossen, den Bebauungsplan „Schwammert“ erneut zu
ändern. Durch diese 5. Änderung sollte auf einer Teilfläche der Parzelle Flur
6, Flurstück 151, eine neue Parkfläche für ein ortsansässiges Reiseunternehmen
geschaffen werden.
Der Geltungsbereich dieser
geplanten Änderung ist nachfolgend dargestellt:
Nachdem der Rat am 29.08.2018 den
Planentwurf gebilligt hatte, wurden seitens der Verwaltung die Beteiligung der
Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (gem. § 4
Abs. 2 BauGB) in der Zeit vom 24.09.2018 bis 25.10.2018 in die Wege geleitet.
Von Seiten der SGD, Regionalstelle
Gewerbeaufsicht in Trier, wurde empfohlen, aufgrund der unmittelbar an die
Parkfläche angrenzenden Wohnnutzung eine Lärmprognose erstellen zu lassen. Dieser Empfehlung ist der Ortsgemeinderat
gefolgt und hat am 03.12.2018 beschlossen, vor Satzungsbeschluss eine Lärmprognose
unter Berücksichtigung der angesprochenen Aspekte, auf Kosten des
Planveranlassers, in Auftrag zu geben und diese dann zur Prüfung der SGD
vorzulegen.
Im Rahmen des laufenden Verfahrens
ist der Investor nun mit dem Antrag an die Gemeinde herangetreten, die im
hinteren Bereich der Parzelle Flur 6, Flurstück 158 ausgewiesene Grünfläche als
Baufläche auszuweisen.
Das inzwischen vom Investor
beauftragte Planungsbüro ISU, Bitburg, hatte hierzu den Vorschlag unterbreitet,
die bisher im Eigentum des Gewerbetreibenden und seiner Familie stehenden
Grundstücke anstatt als „Mischbaufläche“ nun als „urbanes Gebiet“ auszuweisen.
Nachstehend der vorgeschlagene
Geltungsbereich des „urbanes Gebietes“:
Ziel und Zwecke dieses „urbanes
Gebietes“ gemäß § 6 a Baunutzungsversordnung (BauNVO) ist es, einen größeren
Spielraum in der Nutzungsmischung zu schaffen, d.h. gewerbliche als auch
wohnbauliche Nutzung müssen nicht – wie bei einer Mischgebiet - gleichgewichtig
sein.
Zudem gelten für „urbane Gebiete“
weniger strenge schalltechnische Orientierungswerte und es ist eine bessere
Ausnutzbarkeit der Grundstücke (Grundflächenzahl (GRZ) bis zu 0,8) möglich, als
in einem Mischgebiet (MI) oder allgemeinem Wohngebiet (WA).
Die Änderung des Bebauungsplanes
kann gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der
Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ erfolgen, da die zulässige
Grundfläche des Geltungsbereiches
weniger als 20.000 qm beträgt.