Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 2, Enthaltungen: 1

Nach der Hauptsatzung der Stadt Gerolstein hat jeder Stadtteil einen stellvertretende/n Ortsvorsteher*in. Die/der stellvertretende Ortsvorsteher*in ist in der ersten Sitzung des Ortsbeirates neu zu wählen.

 

Nach § 76 (2) der Gemeindeordnung (GemO) wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Ortsvorsteher*in in öffentlicher Sitzung im Rahmen einer geheimen Abstimmung. Voraussetzung für die Wahl ist, dass der oder die Gewählte am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Wählbarkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 KWG ausgeschlossen sind.

 

Das Wahlverfahren richtet sich nach § 40 GemO. Gewählt ist der Bewerber, der im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keiner Mehrheit, so entscheidet das Los, wer gewählt ist.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch einen in der Sitzung zu bildenden Wahlausschuss, der aus dem Stadtbürgermeister als Vorsitzenden, zwei vom Ortsbeirat dazu bestellte Beisitzer*innen und einem Schriftführer, der i. d. R. von der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt wird, besteht.

 

Wahl der stellvertretenden Ortsvorsteherin:

 

Aus dem Ortsbeitrat wird Frau Daniela Hoffmann vorgeschlagen. Nach der Wahl mit Stimmzettel erfolgt die Auszählung der Stimmen durch den Vorsitzenden und die dazu beauftragten Ortsbeiratsmitglieder Daniela Hoffmann und Theresa Blum.

 

Es wurden 2 gültige Stimmen abgegeben, davon

Ja-Stimmen:2

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

 

Frau Daniela Hoffmann ist somit zur stellvertretenden Ortsvorsteherin des Stadtteils Büscheich gewählt. Frau Hoffmann nimmt die Wahl an.