Sitzung: 30.01.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1
Vorlage: 2-2174/20/05-205
Beschluss:
Die Ortsgemeinde erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Sonderinteresse/Ruhen
des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.
Peter Hutsch
Sachverhalt:
Der Bauherr
hat eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem
Grundstück Gemarkung Birgel, Flur 6, Flurstück 49 gestellt. Das bestehende
Wohnhaus auf diesem Grundstück soll wegen des schlechten Zustandes nach Fertigstellung
abgerissen werden.
Das
Grundstück liegt innerhalb des Flächennutzungsplans (Mischgebiet). Die
Zulässigkeit ist nach § 34 BauGB als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zu beurteilen. Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss
gesichert sein. Nach Abriss des Altgebäudes werden die Abstandsflächen
eingehalten. Die Erschließung des Grundstückes ist vorhanden und gesichert.
Es sind
keine Gründe erkennbar, das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu
versagen. Zuständig für die Genehmigung der Bauvoranfrage ist die
Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde.