Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss:

Die Ortsgemeinde erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.

            Peter Hutsch


Sachverhalt:

Der Bauherr hat eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Birgel, Flur 6, Flurstück 49 gestellt. Das bestehende Wohnhaus auf diesem Grundstück soll wegen des schlechten Zustandes nach Fertigstellung abgerissen werden.

Das Grundstück liegt innerhalb des Flächennutzungsplans (Mischgebiet). Die Zulässigkeit ist nach § 34 BauGB als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu beurteilen. Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein. Nach Abriss des Altgebäudes werden die Abstandsflächen eingehalten. Die Erschließung des Grundstückes ist vorhanden und gesichert.

Es sind keine Gründe erkennbar, das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu versagen. Zuständig für die Genehmigung der Bauvoranfrage ist die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde.