Sachverhalt:
Frau
Tanja Köhler konnte an der konstituierenden Sitzung nicht teilnehmen und ist
somit heute auf die Vorschriften der Gemeindeordnung zu verpflichten.
§ 30 Rechte
und Pflichten der Ratsmitglieder:
Die
Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht
auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen
oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
§ 20 Schweigepflicht
Bürger
und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer
Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls
beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden
oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner
Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
Bürger,
die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der
Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht
vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
Bürger
und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben,
dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen
selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen
kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann.
Die
Verpflichtung auf diese Vorschriften erfolgt durch den Ortsbürgermeister per
Handschlag.