Sitzung: 25.09.2019 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 2-1919/19/24-003
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt
den Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung entsprechend dem von der
Verwaltung erstellten Satzungsentwurf und beauftragt die Verwaltung, die
Satzung nach Unterzeichnung durch den Ortsbürgermeister bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Rechtsgrundlage für den Erlass
der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) bildet das Baugesetzbuch (BauGB) in der
jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung. Die aktuelle Fassung der
Bekanntmachung datiert vom 03.11.2017.
Danach erhebt die Gemeinde nach § 127 Abs. 1 BauGB zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes
3. die Kostenspaltung und
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Da die Gemeinde verpflichtet ist, Erschließungsbeiträge zu erheben (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB), ist auch der Erlass der Satzung gem. § 132 BauGB nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt.
Die bisherige Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde datiert vom 03.05.1993 und ist rückwirkend zum 01.01.1993 in Kraft getreten. Sie bezieht sich auf die Fassung der Bekanntmachung des BauGB vom 08.12.1986, sodass eine Aktualisierung unumgänglich ist. Gegenüber der bisherigen EBS enthält die neue EBS ganz überwiegend nur redaktionelle Änderungen.
Der Beitragsmaßstab zur Ermittlung des Erschließungsbeitrages hat
hierbei keine grundlegenden Änderungen erfahren; dies bedeutet, dass der Erlass
der neuen EBS keine Schlechterstellung des Beitragsschuldners zur Folge hat.
Um die notwendige Rechtssicherheit in Rechtsstreitverfahren zu gewährleisten, ist eine Neufassung der Beitragssatzung erforderlich.
Die neue Erschließungsbeitragssatzung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes und ist als Anlage zu dieser Satzungsvorlage entsprechend beigefügt.