Sitzung: 03.09.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1
Vorlage: 3-0132/19/01-043
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein empfiehlt dem
Verbandsgemeinderat die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der
vorgelegten Form zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Landesverordnung über die
Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (FeuerwEntschV) trat am
12.03.1991 in Kraft. Ein Auszug aus der FeuerwEntschV ist als Anlage 1
beigefügt. In der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein soll die Zahlung
der Aufwandsentschädigungen an den Wehrleiter und seine Stellvertreter, die
Wehrführer, die Gerätewarte und andere Funktionen in der Feuerwehr festgelegt
werden.
Hiernach sollen die bisher bestehenden
Regelungen der 3 „Alt-Verbandsgemeinden“ Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll
vereinheitlicht werden. Außerdem müssen die neuen Regelungen auch an die neuen
Größenverhältnisse und die damit sicherlich verbundenen Mehraufwendungen in den
einzelnen Funktionen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, angepasst werden.
Die Bereitschaft der Bevölkerung
ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen ist in den vergangenen Jahren stetig
gesunken. Es ist daher immer schwieriger qualifizierte Personen für die
Aufgaben von Führungskräften oder Gerätewarten zu finden.
Zunehmend weisen die Führungskräfte und
Gerätewarte darauf hin, dass sich die zu bewältigenden Aufgaben (im fachlichen
und zeitlichen Umfang) stetig erhöht haben, dies aber bislang bei der Bemessung
der Aufwandsentschädigung unberücksichtigt geblieben ist.
Insbesondere ist hier die
Dokumentationspflicht zu nennen. Bei den Prüfungen durch den Geräteprüfdienst
der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz in den Alt-Verbandsgemeinden
im Jahr 2017 wurde auf die bislang nicht erfolgte Prüf- und
Dokumentationspflicht ausdrücklich hingewiesen. Seither müssen alle in der
Feuerwehr eingesetzten Ausrüstungsgegenstände turnusgemäß überprüft und das
Prüfergebnis dokumentiert werden. Die Verantwortung hierzu obliegt dem
Wehrführer der jeweiligen Feuerwehreinheit.
Bei einigen Feuerwehreinheiten hat sich zudem
der Aufwand durch die Stationierung zusätzlicher Fahrzeuge oder
Atemschutzgeräte erhöht.
Des Weiteren übernehmen einige Feuerwehrangehörige
schon seit geraumer Zeit Aufgaben, welche mit einem hohen zusätzlichen Aufwand
verbunden sind. Hierzu zählen
- der
Kleiderwart
- die
Gerätewarte zur Prüfung und Wartung der hydraulischen Rettungsgeräte,
- der
Gerätewart für die Gasmesstechnik sowie
- der
Administrator der Zusatzalarmierung aPager.
Ziel der Neuregelung der
Aufwandsentschädigungen soll es sein die Zahlungen den aktuellen Tätigkeiten
anzupassen und die Herleitung der monatlichen Zahlungen transparent und
nachvollziehbar zu gestalten (siehe Anlage 4)
Die Neuregelung der Aufwandsentschädigung
soll das Ehrenamt unterstützen, es muss aber darauf geachtet werden, dass sich
alle monatlichen Zahlungen der in der FeuerwEntschV gesteckten Rahmen bewegen.
Die Verbandsgemeinde Gerolstein ist eine der
größten Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz. Kaum ein anderer
Aufgabenträger verfügt über so viele Feuerwehreinheiten und aktive
Feuerwehrangehörige. Daher ist zu mindestens für den Wehrleiter die Zahlung des
Höchstbetrages (Grundbetrag) nach der FeuerwEntschV in Höhe von derzeit 442,69
€ zzgl. eines Zuschlags für jede Feuerwehreinheit von 7,23 € notwendig.
Der Wehrleiter verfügt nunmehr zwar über drei
Stellvertreter, welche ihrerseits ständige Aufgaben übernehmen. In der Praxis
ist jedoch der Wehrleiter bei allen wichtigen Gesprächen und Entscheidungen
beteiligt und nimmt zudem noch Aufgaben außerhalb des originären
Zuständigkeitsbereiches wahr. Dieser zusätzliche Aufwand fand bislang keine
Berücksichtigung. Zu nennen sind hier insbesondere der koordinierte Einsatz der
Feuerwehrangehörigen bei Großeinsätzen wie zuletzt beim Bombenfund in
Gerolstein.
In Anbetracht dessen wird es als angemessen
angesehen dem Wehrleiter der Verbandsgemeinde Gerolstein eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages zu gewähren. In der Anlage
1 ist die monatlich sich daraus ergebende finanzielle Belastung für die
Verbandsgemeinde Gerolstein berechnet.
Da dem Wehrleiter nunmehr drei Stellvertreter
zur Seite stehen und hier eine gebietsbezogene Zuweisung zu den
„Altverbandsgemeinden“ vorgesehen ist, soll diesen entsprechend der
FeuerwEntschV 1/3 vom Höchstbetrag (Grundbetrag) zuzüglich 1/3 des Zuschlages
je Feuerwehreinheit, wie beim Wehrleiter errechnet (siehe hierzu auch Anlage
1) gewährt werden.
Nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV beträgt die
monatliche Aufwandsentschädigung des Wehrführers mindestens 34,27 EUR und
höchstens 136,31 EUR.
Um hier den Anforderungen an die Organisation
und Ausstattung der einzelnen Feuerwehren in der Verbandsgemeinde Gerolstein gerecht
zu werden, soll die Aufwandsentschädigung der Wehrführer entsprechend des
Mindestbetrages nach der FeuerwEntschV, versehen mit einem prozentualen
Zuschlag je nach Ausstattung und Organisation der betreffenden
Feuerwehreinheit, festgesetzt werden.
Bei allen Wehrführern soll der Mindestbetrag
nach der FeuerwEntschV um einen Zuschlag von 10 v. H. erhöht werden, um den
zusätzlichen Aufwand zur Prüfung und Dokumentation der persönlichen
Schutzausrüstung sowie der Einsatzfahrzeuge und deren Beladung angemessen zu
entschädigen.
Den Wehrführern der Feuerwehreinheiten, bei
welchen mehr als ein Einsatzfahrzeug vorgehalten wird soll pro zusätzlichem
Löschfahrzeug oder Gerätewagen ein weiterer Zuschlag von 30 v. H. gewährt
werden. Mannschaftstransportfahrzeuge und Einsatzleitwagen werden hierbei nicht
angerechnet. Der Mehraufwand durch die Stationierung von Atemschutzgeräten soll
mit einem Zuschlag von 50 v. H. entschädigt werden. Allerdings darf nicht mehr
als der Höchstbetrag der FeuerwEntschV von 136,31 € gezahlt werden.
In der Anlage 2 sind die neu
errechneten Aufwandsentschädigungen dargestellt.
Die Aufwandsentschädigung für die
Jugendfeuerwehrwarte und Leiter der Vorbereitungsgruppen für die
Jugendfeuerwehr (Bambini-Wehren) ist in § 11 Abs. 4 1. HS FeuerwEntschV
festgelegt. Zukünftig sollen auch die Leiter der Bambini-Wehren eine
Aufwandsentschädigung in entsprechender Höhe erhalten, soweit es solche
Bambini-Wehren in der Verbandsgemeinde Gerolstein geben wird. Zurzeit ist in
der Verbandsgemeinde Gerolstein keine bei der Feuerwehr angegliederte
Bambini-Wehr aktiv. (siehe hierzu
Anlage 3).
Die Brandschutzerzieher bei den Schulen
müssen zwar eine Ausbildung an der Landesfeuerwehr- und
Katastrophenschutzschule absolvieren, allerdings erfolgt die Brandschutzerziehung
während der Öffnungs- bzw. Unterrichtszeiten der Kitas und Schulen. Die
Brandschutzerzieher werden von den Arbeitgebern hierfür freigestellt. Die
Arbeitgeber können sich von der Verbandsgemeinde Gerolstein die Lohnfortzahlung
erstatten lassen bzw. die hierfür entstehenden Aufwendungen werden aus
Landesmitteln getragen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die
Brandschutzerzieher kommt daher nicht in Betracht. Dies käme einer
Doppelzahlung gleich. Entsprechendes gilt auch für das Personal der Feuerwehreinsatzzentrale.
Folgende Aufwandsentschädigungen der Gerätewarte sollen künftig gemessen an dem
entstehenden Aufwand eine Aufwandsentschädigung erhalten:
-
Gerätewart
Atemschutz
-
Gerätewart
Schlauchwerkstatt
-
Gerätewart
Zentrale Werkstatt und Armaturen
-
Gerätewart
Gasmesstechnik
-
Gerätewart
für die jährlichen UVV-Prüfungen
-
Gerätewart
hydraulische Rettungsgeräte
-
Prüfer
für elektrische Betriebsmittel
-
Beauftragter
für Informations- und Kommunikationstechnik
-
Administrator
Zusatzalarmierung
-
Kleiderwart
-
Alarm-
und Einsatzplaner
Aufgrund dieser Neuregelungen ist eine
Neufassung des § 10 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein
erforderlich. Zur besseren Übersicht wurde § 10 neu geordnet.
Die neuen Aufwandsentschädigungen sollen
rückwirkend ab dem 01.07.2019 gezahlt werden.
Insgesamt sollen dann monatlich
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlichen Feuerwehrangehhörigen in Höhe von 1.627,59 € gezahlt werden.
1. Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde
Gerolstein
Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung
vom xxxxxx auf
Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 1. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
Artikel I
§ 10 - Aufwandsentschädigung
im Bereich der Feuerwehr - folgende Fassung:
- Der
Wehrleiter erhält für seine Tätigkeit den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 1
FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlages für jede im
Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit in Höhe des
in der Verordnung festgelegten Betrages.
- Die
ständigen Vertreter des Wehrleiters erhalten unter der Voraussetzung, dass
sie einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters regelmäßig wahrnehmen, eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/3 des Höchstbetrages und
einen Zuschlag je Feuerwehreinheit von 1/3 des Zuschlages nach Nummer 1.
- Für
Dienstfahrten erhält der Wehrleiter eine Reisekostenvergütung nach Stufe B
des Landesreisekostengesetzes. Die gleiche Regelung gilt für die stellvertretenden
Wehrleiter.
- Der Wehrleiter und dessen Stellvertreter
erhalten jeweils für die Abgeltung der dienstlich geführten
Telefongespräche einen monatlichen Pauschalbetrag von 14,00 EUR.
- Der/Die Wehrführer der
Feuerwehreinheiten der Verbandsgemeinde Gerolstein erhalten eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 10 Abs. 2
FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlages:
a) von 10 v.H. (Pauschal) an alle Wehrführer (Abgeltung Dokumentations- und
Prüfpflichten).
b) von 50 v.H. (Pauschal) an alle Wehrführer bei deren Feuerwehreinheit
Atemschutzgeräte stationiert sind.
c) von 30 v.H. für jedes weitere
Löschfahrzeug oder Gerätewagen an alle Wehrführer bei deren Feuerwehreinheit
mehr als ein Einsatzfahrzeug stationiert ist.
Höchstens wird jedoch der Höchstbetrag nach der FeuerwEntschV gezahlt.
- Die
Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Vorbereitungsgruppen für die
Jugendfeuerwehr erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche
Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 1. HS FeuerwEntschV.
- Die
Gerätewarte hydraulische Rettungsgeräte erhalten für Ihre Tätigkeit eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 11
Abs. 4 2. HS FeuerwehrEntschV.
- Die Gerätewarte zur Wartung und Prüfung
der Gasmessausrüstungen erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. des Höchstbetrages nach § 11
Abs. 4 2 HS FeuerwEntV.
- Die
Gerätewarte der zentralen Schlauchwerkstätten erhalten für Ihre Tätigkeit
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11
Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.
- Die
Gerätewarte der zentralen Werkstatt und für Armaturen erhalten für Ihre
Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages
nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.
- Die
Gerätewarte für Durchführung der jährlichen UVV Überprüfungen erhalten für
Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des
Mindestbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.
- Die
Atemschutzgerätewarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS
FeuerwEntschV.
- Der
Beauftragte für Informations- und Kommunikationstechnik erhält für seine
Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages
nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.
- Für
die Einrichtung und Verwaltung der Zusatzalarmierung über Internet erhält
der Administrator
für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v.H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.
- Der Kleiderwart erhält für seine
Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages
nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.
- Die
Prüfer für elektrische Betreibsmittel erhalten für Ihre Tätigkeit eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 45 v.H. des Höchstbetrages
nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.
- Der Alarm- und Einsatzplaner erhält für
seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H.
des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.
- Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
erhalten eine Aufwandsentschädigung von 7,00 € je Einsatzstunde
a)
bei der Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 des
Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (LBKG) Kostenersatz geleistet worden ist und
b)
für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 LBKG."
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft.