Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der vorgelegten Form zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (FeuerwEntschV) trat am 12.03.1991 in Kraft. Ein Auszug aus der FeuerwEntschV ist als Anlage 1 beigefügt. In der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein soll die Zahlung der Aufwandsentschädigungen an den Wehrleiter und seine Stellvertreter, die Wehrführer, die Gerätewarte und andere Funktionen in der Feuerwehr festgelegt werden.

Hiernach sollen die bisher bestehenden Regelungen der 3 „Alt-Verbandsgemeinden“ Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll vereinheitlicht werden. Außerdem müssen die neuen Regelungen auch an die neuen Größenverhältnisse und die damit sicherlich verbundenen Mehraufwendungen in den einzelnen Funktionen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, angepasst werden.

Die Bereitschaft der Bevölkerung ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Es ist daher immer schwieriger qualifizierte Personen für die Aufgaben von Führungskräften oder Gerätewarten zu finden.

Zunehmend weisen die Führungskräfte und Gerätewarte darauf hin, dass sich die zu bewältigenden Aufgaben (im fachlichen und zeitlichen Umfang) stetig erhöht haben, dies aber bislang bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung unberücksichtigt geblieben ist.

Insbesondere ist hier die Dokumentationspflicht zu nennen. Bei den Prüfungen durch den Geräteprüfdienst der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz in den Alt-Verbandsgemeinden im Jahr 2017 wurde auf die bislang nicht erfolgte Prüf- und Dokumentationspflicht ausdrücklich hingewiesen. Seither müssen alle in der Feuerwehr eingesetzten Ausrüstungsgegenstände turnusgemäß überprüft und das Prüfergebnis dokumentiert werden. Die Verantwortung hierzu obliegt dem Wehrführer der jeweiligen Feuerwehreinheit.

Bei einigen Feuerwehreinheiten hat sich zudem der Aufwand durch die Stationierung zusätzlicher Fahrzeuge oder Atemschutzgeräte erhöht.

Des Weiteren übernehmen einige Feuerwehrangehörige schon seit geraumer Zeit Aufgaben, welche mit einem hohen zusätzlichen Aufwand verbunden sind. Hierzu zählen

-           der Kleiderwart

-           die Gerätewarte zur Prüfung und Wartung der hydraulischen Rettungsgeräte,

-           der Gerätewart für die Gasmesstechnik sowie

-           der Administrator der Zusatzalarmierung aPager.

Ziel der Neuregelung der Aufwandsentschädigungen soll es sein die Zahlungen den aktuellen Tätigkeiten anzupassen und die Herleitung der monatlichen Zahlungen transparent und nachvollziehbar zu gestalten (siehe Anlage 4)

Die Neuregelung der Aufwandsentschädigung soll das Ehrenamt unterstützen, es muss aber darauf geachtet werden, dass sich alle monatlichen Zahlungen der in der FeuerwEntschV gesteckten Rahmen bewegen.

Die Verbandsgemeinde Gerolstein ist eine der größten Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz. Kaum ein anderer Aufgabenträger verfügt über so viele Feuerwehreinheiten und aktive Feuerwehrangehörige. Daher ist zu mindestens für den Wehrleiter die Zahlung des Höchstbetrages (Grundbetrag) nach der FeuerwEntschV in Höhe von derzeit 442,69 € zzgl. eines Zuschlags für jede Feuerwehreinheit von 7,23 € notwendig.

Der Wehrleiter verfügt nunmehr zwar über drei Stellvertreter, welche ihrerseits ständige Aufgaben übernehmen. In der Praxis ist jedoch der Wehrleiter bei allen wichtigen Gesprächen und Entscheidungen beteiligt und nimmt zudem noch Aufgaben außerhalb des originären Zuständigkeitsbereiches wahr. Dieser zusätzliche Aufwand fand bislang keine Berücksichtigung. Zu nennen sind hier insbesondere der koordinierte Einsatz der Feuerwehrangehörigen bei Großeinsätzen wie zuletzt beim Bombenfund in Gerolstein.

In Anbetracht dessen wird es als angemessen angesehen dem Wehrleiter der Verbandsgemeinde Gerolstein eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages zu gewähren. In der Anlage 1 ist die monatlich sich daraus ergebende finanzielle Belastung für die Verbandsgemeinde Gerolstein berechnet.

Da dem Wehrleiter nunmehr drei Stellvertreter zur Seite stehen und hier eine gebietsbezogene Zuweisung zu den „Altverbandsgemeinden“ vorgesehen ist, soll diesen entsprechend der FeuerwEntschV 1/3 vom Höchstbetrag (Grundbetrag) zuzüglich 1/3 des Zuschlages je Feuerwehreinheit, wie beim Wehrleiter errechnet (siehe hierzu auch Anlage 1) gewährt werden.

Nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung des Wehrführers mindestens 34,27 EUR und höchstens 136,31 EUR.

Um hier den Anforderungen an die Organisation und Ausstattung der einzelnen Feuerwehren in der Verbandsgemeinde Gerolstein gerecht zu werden, soll die Aufwandsentschädigung der Wehrführer entsprechend des Mindestbetrages nach der FeuerwEntschV, versehen mit einem prozentualen Zuschlag je nach Ausstattung und Organisation der betreffenden Feuerwehreinheit, festgesetzt werden.

Bei allen Wehrführern soll der Mindestbetrag nach der FeuerwEntschV um einen Zuschlag von 10 v. H. erhöht werden, um den zusätzlichen Aufwand zur Prüfung und Dokumentation der persönlichen Schutzausrüstung sowie der Einsatzfahrzeuge und deren Beladung angemessen zu entschädigen.

Den Wehrführern der Feuerwehreinheiten, bei welchen mehr als ein Einsatzfahrzeug vorgehalten wird soll pro zusätzlichem Löschfahrzeug oder Gerätewagen ein weiterer Zuschlag von 30 v. H. gewährt werden. Mannschaftstransportfahrzeuge und Einsatzleitwagen werden hierbei nicht angerechnet. Der Mehraufwand durch die Stationierung von Atemschutzgeräten soll mit einem Zuschlag von 50 v. H. entschädigt werden. Allerdings darf nicht mehr als der Höchstbetrag der FeuerwEntschV von 136,31 € gezahlt werden.

In der Anlage 2 sind die neu errechneten Aufwandsentschädigungen dargestellt.

Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwarte und Leiter der Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Bambini-Wehren) ist in § 11 Abs. 4 1. HS FeuerwEntschV festgelegt. Zukünftig sollen auch die Leiter der Bambini-Wehren eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Höhe erhalten, soweit es solche Bambini-Wehren in der Verbandsgemeinde Gerolstein geben wird. Zurzeit ist in der Verbandsgemeinde Gerolstein keine bei der Feuerwehr angegliederte Bambini-Wehr aktiv. (siehe hierzu
Anlage 3).

Die Brandschutzerzieher bei den Schulen müssen zwar eine Ausbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule absolvieren, allerdings erfolgt die Brandschutzerziehung während der Öffnungs- bzw. Unterrichtszeiten der Kitas und Schulen. Die Brandschutzerzieher werden von den Arbeitgebern hierfür freigestellt. Die Arbeitgeber können sich von der Verbandsgemeinde Gerolstein die Lohnfortzahlung erstatten lassen bzw. die hierfür entstehenden Aufwendungen werden aus Landesmitteln getragen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Brandschutzerzieher kommt daher nicht in Betracht. Dies käme einer Doppelzahlung gleich. Entsprechendes gilt auch für das Personal der Feuerwehreinsatzzentrale.

Folgende Aufwandsentschädigungen der Gerätewarte sollen künftig gemessen an dem entstehenden Aufwand eine Aufwandsentschädigung erhalten:

-       Gerätewart Atemschutz

-       Gerätewart Schlauchwerkstatt

-       Gerätewart Zentrale Werkstatt und Armaturen

-       Gerätewart Gasmesstechnik

-       Gerätewart für die jährlichen UVV-Prüfungen

-       Gerätewart hydraulische Rettungsgeräte

-       Prüfer für elektrische Betriebsmittel

-       Beauftragter für Informations- und Kommunikationstechnik

-       Administrator Zusatzalarmierung

-       Kleiderwart

-       Alarm- und Einsatzplaner

Aufgrund dieser Neuregelungen ist eine Neufassung des § 10 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein erforderlich. Zur besseren Übersicht wurde § 10 neu geordnet.

Die neuen Aufwandsentschädigungen sollen rückwirkend ab dem 01.07.2019 gezahlt werden.

 

Insgesamt sollen dann monatlich Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlichen Feuerwehrangehhörigen in Höhe von     1.627,59 € gezahlt werden.


1. Satzung zur Änderung

der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein

 

Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung vom xxxxxx auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

 

Artikel I

§ 10 - Aufwandsentschädigung im Bereich der Feuerwehr - folgende Fassung:

 

  1. Der Wehrleiter erhält für seine Tätigkeit den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 1 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlages für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit in Höhe des in der Verordnung festgelegten Betrages.

 

  1. Die ständigen Vertreter des Wehrleiters erhalten unter der Voraussetzung, dass sie einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters regelmäßig wahrnehmen, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/3 des Höchstbetrages und einen Zuschlag je Feuerwehreinheit von 1/3 des Zuschlages nach Nummer 1.

 

  1. Für Dienstfahrten erhält der Wehrleiter eine Reisekostenvergütung nach Stufe B des Landesreisekostengesetzes. Die gleiche Regelung gilt für die stellvertretenden Wehrleiter.

 

  1. Der Wehrleiter und dessen Stellvertreter erhalten jeweils für die Abgeltung der dienstlich geführten Telefongespräche einen monatlichen Pauschalbetrag von 14,00 EUR.

 

  1. Der/Die Wehrführer der Feuerwehreinheiten der Verbandsgemeinde Gerolstein erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlages:

    a)         von 10 v.H. (Pauschal) an alle Wehrführer (Abgeltung Dokumentations- und
                Prüfpflichten).
    b)         von 50 v.H. (Pauschal) an alle Wehrführer bei deren Feuerwehreinheit
                Atemschutzgeräte stationiert sind.

c)         von 30 v.H. für jedes weitere Löschfahrzeug oder Gerätewagen an alle Wehrführer bei deren Feuerwehreinheit mehr als ein Einsatzfahrzeug stationiert ist.

Höchstens wird jedoch der Höchstbetrag nach der FeuerwEntschV gezahlt.

  1. Die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 1. HS FeuerwEntschV.

  2. Die Gerätewarte hydraulische Rettungsgeräte erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwehrEntschV.

  3. Die Gerätewarte zur Wartung und Prüfung der Gasmessausrüstungen erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 2 HS FeuerwEntV.

  4. Die Gerätewarte der zentralen Schlauchwerkstätten erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.

  5. Die Gerätewarte der zentralen Werkstatt und für Armaturen erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.

  6. Die Gerätewarte für Durchführung der jährlichen UVV Überprüfungen erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.

  7. Die Atemschutzgerätewarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntschV.

  8. Der Beauftragte für Informations- und Kommunikationstechnik erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.

  9. Für die Einrichtung und Verwaltung der Zusatzalarmierung über Internet erhält der Administrator
    für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v.H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.

 

  1. Der Kleiderwart erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.

 

 

  1. Die Prüfer für elektrische Betreibsmittel erhalten für Ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 45 v.H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 2. HS FeuerwEntV.

 

  1. Der Alarm- und Einsatzplaner erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 3. HS FeuerwEntschV.

 

 

  1. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung von 7,00 € je Einsatzstunde

a)    bei der Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Kostenersatz geleistet worden ist und

b)    für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 LBKG."

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft.