Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Der neu gewählte stellvertretende Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten zu ernennen. Ferner hat er den vorgeschriebenen Diensteid zu leisten und ist anschließend in das Amt einzuführen.

 

Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung.