Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gerolstein vom 21. September
2009 ist in jedem Stadtteil ein Ortsbeirat zu wählen, der aus 3 Mitgliedern
besteht. Die Wahl der Mitglieder der Ortsbeiräte hat im Rahmen der Kommunalwahl
am 26. Mai 2019 stattgefunden.
In der konstituierenden Sitzung der Ortsbeiräte sind zu Beginn die
Mitglieder des Ortsbeirates durch den Stadtbürgermeister auf ihre Pflichten,
die sich aus der Gemeindeordnung ergeben, hinzuweisen:
„Nach § 30 Abs. 1 GemO haben Sie als Ratsmitglied
Ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen und Aufträge
Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über
Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher
Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht
ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 GemO verpflichtet die Ratsmitglieder zu
einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Stadt Gerolstein. Dies bedeutet,
dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Stadt
Gerolstein nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine
gesetzliche Vertretung handelt.“
Die Verpflichtung auf diese Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt
durch den Stadtbürgermeister per Handschlag.