Sitzung: 20.09.2019 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 1-2362/19/51-038
Beschluss:
Entsprechend § 40 Abs. 2 GemO wurden folgende Personen zur Wahl eines stellvertretenden Verbandsvorstehers vorgeschlagen:
Gottfried Hack
Die Wahl erfolgte offen durch Handzeichen.
Zum 2. stellvertretenden Verbandsvorsteher wurde gewählt:
Gottfried Hack
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Absatz 3 der Verbandsordnung wählt die Verbandsversammlung den stellvertretenden Verbandsvorsteher.
Nach § 4 Absatz 2 der Verbandsordnung gelten in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Regelungen der Gemeindeordnung, insbesondere für diese Wahl die Regelungen des § 40 GemO. Allerdings findet die Wahl, abweichend von § 40 Abs. 5 GemO, der grundsätzlich geheime Wahl vorsieht, offen statt, wenn die Stimmen der Verbandsmitglieder nur einheitlich abgegeben werden können. Dies ist gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 der Verbandsordnung der Fall.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, § 40 Abs. 3 GemO.