Sitzung: 20.09.2019 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1-2359/19/51-035
Beschluss:
Entsprechend § 40 Abs. 2 GemO wurden folgende Personen zur Wahl eines Verbandsvorstehers / einer Verbandsvorsteherin vorgeschlagen:
Dirk Weicker
Die Wahl erfolgte offen durch Handzeichen.
Zum Verbandsvorsteher/zur Verbandsvorsteherin wurde gewählt:
Dirk Weicker
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Absatz 1 der Verbandsordnung wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin.
Nach § 4 Absatz 2 der Verbandsordnung gelten in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Regelungen der Gemeindeordnung, insbesondere für diese Wahl die Regelungen des § 40 GemO. Allerdings findet die Wahl, abweichend von § 40 Abs. 5 GemO, der grundsätzlich geheime Wahl vorsieht, offen statt, wenn die Stimmen der Verbandsmitglieder nur einheitlich abgegeben werden können. Dies ist gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 der Verbandsordnung der Fall.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, § 40 Abs. 3 GemO.