Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Der in der konstituierenden Sitzung am 15.07.2019 neugewählte 2. Beigeordnete ist nach § 54 GemO unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zu ernennen. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Ortsgemeinderates.

 

Nach der Ernennung leistet der ehrenamtlichen Beigeordneten den Diensteid und wird in sein Amt eingeführt.

 

Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung erfolgen durch den Ortsbürgermeister oder durch den allgemeinen Vertreter (i. d. R. den Ersten Beigeordneten).