Sachverhalt:
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Walsdorf wurden
am 26. Mai 2019 im Wege der Mehrheitswahl gewählt.
In
der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 15.07.2019 war Herr Marco
Müller nicht anwesend.
Zu Beginn der konstituierenden Sitzung des
Ortsgemeinderates sind die Ratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung
(GemO) auf ihre Pflichten, die sich aus der Gemeindeordnung ergeben,
hinzuweisen:
„Nach § 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung haben Sie als
Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das
Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen und
Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über
Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher
Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht
ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die
Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Dies
bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Gemeinde
nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche
Vertretung handelt.“
Die Verpflichtung auf die genannten Vorschriften der
Gemeindeordnung erfolgt durch Handschlag.