Sitzung: 06.08.2019 Ortsbeirat Hinterhausen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 1-2376/19/12-002
Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gerolstein vom 21. September
2009 ist in jedem Stadtteil ein Ortsbeirat zu wählen, der aus 3 Mitgliedern
besteht. Die Wahl der Mitglieder der Ortsbeiräte hat im Rahmen der Kommunalwahl
am 26. Mai 2019 stattgefunden.
In der konstituierenden Sitzung der Ortsbeiräte sind zu Beginn die
Mitglieder des Ortsbeirates durch den Stadtbürgermeister auf ihre Pflichten,
die sich aus der Gemeindeordnung ergeben, hinzuweisen:
„Nach § 30 Abs. 1
GemO haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch
die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie
sind an Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz
unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse
beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der
Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 GemO
verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der
Verbandsgemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen
Dritter gegenüber der Verbandsgemeinde nicht vertreten dürfen, es sei denn,
dass es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“
Die Verpflichtung auf diese Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt
durch Handschlag.