Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Nach § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gerolstein vom 21. September 2009 ist in jedem Stadtteil ein Ortsbeirat zu wählen, der aus 3 Mitgliedern besteht. Die Wahl der Mitglieder der Ortsbeiräte hat im Rahmen der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 stattgefunden.

 

In der konstituierenden Sitzung der Ortsbeiräte sind zu Beginn die Mitglieder des Ortsbeirates durch den Stadtbürgermeister auf ihre Pflichten, die sich aus der Gemeindeordnung ergeben, hinzuweisen:

 

„Nach § 30 Abs. 1 GemO haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

 

§ 21 Abs. 1 GemO verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Verbandsgemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Verbandsgemeinde nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“

 

Die Verpflichtung auf diese Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt durch Handschlag.