Sachverhalt:
Die
in der heutigen Sitzung unter TOP 3 gewählten Beigeordneten sind nach § 54 GemO
unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamten zu ernennen. Die
Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen
Wahlzeit des Ortsgemeinderates. Nach ihrer Ernennung leisten die ehrenamtlichen
Beigeordneten den Diensteid und werden in ihre Ämter eingeführt. Ernennung,
Vereidigung und Amtseinführung erfolgen durch den Ortsbürgermeister.