Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat beschließt für die jetzige Wahlperiode zwei Beigeordnete zu
wählen.
Beschlussfassung:
Die
ehrenamtlichen Beigeordneten werden nach § 53 a GemO vom Gemeinderat gewählt.
Wählbar
sind sowohl Mitglieder des Ortsgemeinderates als auch „Nicht-Ratsmitglieder“,
welche die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und am Tag der Wahl das 23.
Lebensjahr vollendet haben.
Zu
ehrenamtlichen Beigeordneten dürfen u.a. nicht gewählt werden, wer nicht
Bürger*in der Ortsgemeinde Hallschlag ist oder wer gegen Entgelt bei der
Verbandsgemeinde beschäftigt ist.
Das
Wahlverfahren ist in § 40 GemO geregelt:
Es
können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar
vor der Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl hat in geheimer Wahl durch
Stimmzettel zu erfolgen.
Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält; Stimmenenthaltungen und
ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Die
Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Vorsitzende und mindestens zwei dazu
beauftragten Ratsmitgliedern. Über jede Wahl ist eine Wahlniederschrift
anzufertigen.
Das
Stimmrecht der Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.
Sachverhalt:
Nach
§ 5 der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde Hallschlag ein bis drei ehrenamtliche
Beigeordnete.
Zunächst
ist im Rat zu entscheiden, ob für die jetzige Wahlperiode ein, zwei oder drei Beigeordnete
gewählt werden sollen.