Sachverhalt:
Die
Mitglieder des Ortsgemeinderates Hallschlag wurden am 26. Mai 2019 im Wege der
Mehrheitswahl gewählt. Alle Gewählten haben ihr Mandat angenommen.
Zu
Beginn der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates sind die
Ratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) auf ihre Pflichten, die
sich aus der Gemeindeordnung ergeben, hinzuweisen:
„Nach
§ 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt
unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen und Aufträge
Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem
Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder
der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs.
1 der Gemeindeordnung.
§
21 Abs. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer
besonderen Treuepflicht gegenüber der Verbandsgemeinde. Dies bedeutet, dass
Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Verbandsgemeinde
nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche
Vertretung handelt.“
Die
Verpflichtung auf die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt durch
Handschlag.