Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt für die jetzige Wahlperiode zwei Beigeordnete zu wählen.

 

Beschlussfassung:

 

Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden nach § 53 a GemO vom Gemeinderat gewählt.

 

Wählbar sind sowohl Mitglieder des Ortsgemeinderates als auch „Nicht-Ratsmitglieder“, welche die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu ehrenamtlichen Beigeordneten dürfen u.a. nicht gewählt werden, wer nicht Bürger*in der Ortsgemeinde Feusdorf ist oder wer gegen Entgelt bei der Verbandsgemeinde beschäftigt ist.

 

Das Wahlverfahren ist in § 40 GemO geregelt:

 

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl hat in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Vorsitzende und mindestens zwei dazu beauftragten Ratsmitgliedern. Über jede Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.

 

Das Stimmrecht der Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.

 

 

 


 

Sachverhalt:

 

Nach § 5 der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde Feusdorf vom 30.07.2014 ein bis drei ehrenamtliche Beigeordnete.

 

Zunächst ist im Rat zu entscheiden, ob für die jetzige Wahlperiode ein, zwei oder drei Beigeordnete gewählt werden sollen.

 

 

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt für die jetzige Wahlperiode zwei Beigeordnete zu wählen.

 

Beschlussfassung:

 

Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden nach § 53 a GemO vom Gemeinderat gewählt.

 

Wählbar sind sowohl Mitglieder des Ortsgemeinderates als auch „Nicht-Ratsmitglieder“, welche die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu ehrenamtlichen Beigeordneten dürfen u.a. nicht gewählt werden, wer nicht Bürger*in der Ortsgemeinde Lissendorf ist oder wer gegen Entgelt bei der Verbandsgemeinde beschäftigt ist.

 

Das Wahlverfahren ist in § 40 GemO geregelt:

 

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl hat in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Vorsitzende und mindestens zwei dazu beauftragten Ratsmitgliedern. Über jede Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.

 

Das Stimmrecht der Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.