Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Feusdorf wurden am 26. Mai 2019 im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Alle Gewählten, bis auf Herr Franz-Josef Hilgers, haben ihr Mandat angenommen.

 

Der nächst einzuberufende Nachfolger hat das Mandat angenommen.

 

Zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates sind die Ratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) auf ihre Pflichten, die sich aus der Gemeindeordnung ergeben, hinzuweisen:

 

„Nach § 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

 

§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Gemeinde nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“

 

 

Die Verpflichtung auf die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt durch Handschlag.