Sitzung: 11.04.2019 Ortsgemeinderat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO „Übertragbarkeit“ bleiben bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen., bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen.
Gemäß VV Nr. 6 zu § 17 GemHVO ist hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit eine Übertragbarkeit nicht gesondert zu beschließen, da diese durch Absatz 2 gesetzlich besteht und ein Gemeinderatsbeschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.
Bei der Ortsgemeinde war im Haushalt 02018 die Maßnahme „Ausbau Waldstraße/Birkenstraße/Lindenstraße“ mit einem Betrag von 1.200.000 € veranschlagt. Verausgabt wurde 2018 ein Betrag von 143.598,38 €, sodass eine Ermächtigung i.H.v. 1.056.401,62 € gebildet wurde.
Der
Ortsgemeinderat nimmt die v.g. Übertragung der Ermächtigung zur Kenntnis.