Sitzung: 11.04.2019 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltung: 0, Sonderinteresse: 0
Vorlage: 2-1775/19/39-004
Beschluss:
Der Rat beschließt den Vorstufenausbau im Maassenweg gem. den technischen Erläuterungen Vorstufe 2a und beauftragt die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Abwicklung.
Sachverhalt:
Der Anlieger Dr. Schmitz,
Maassenweg 7, Mirbach hat bei der Gemeinde eine Verbesserung des Zustandes der
dortigen Anliegerstraße beantragt.
Am 13.03.2019 fand ein Termin mit Frau Ortsbürgermeisterin Karin Pinn und den Herren Beigeordneten in Wiesbaum statt, anlässlich dessen u.a. die Situation des „Maassenweg“ in Mirbach in Augenschein genommen wurde. Der Bestand dieser Anliegerstraße besteht aus einer mineralischen, wassergebundenen Oberfläche, die sich zunehmend bei nasser Witterung und im Winter in einem schlechten, bisweilen verkehrsunsicheren Zustand befindet, was Unterhaltung erfordert.
Der Gemeinde wurde, mit Blick auf die doch eher zögerliche Bebauung im Gebiet, seitens der Bauabteilung empfohlen, den dortigen „Vorstufenausbau“ mindesten dem in der „Freiherr-von-Mirbach-Straße“ anzugleichen, um hier den Anliegern eine unterhaltungsfreiere und damit verkehrssichere Zuwegung zu gewährleisten, als es jetzt mit mineralischer Oberfläche der Fall ist.
Es wurde weiter empfohlen, die zu erwartenden Baukosten von 15.000 € jetzt in den Haushalt einzustellen.
Technische Erläuterungen:
Ein sogenannter Vorstufenausbau im Anliegerstraßenbau ist in folgenden Stufen zu sehen:
Vorstufe 1): Bodenaustausch im Baukörper gegen frostsicheren und tragfähigen mineralischen Baustoff = Herstellung Straßenhauptplanum (i.d.R. im Zuge des Baus der Grundversorgungsleitungen).
Vorstufe 2 a): Aufbringen der höhen- und lagerichtigen Asphalt-Tragschicht auf dem Hauptplanum, in mindestens einer Fahrspurbreite von 3 m.
Vorstufe 2 b): gleichzeitiger Anbau der talseitigen Entwässerungslinie (Borde, Rinnen, Regeneinläufe) zu Stufe 2a.).
Ein Endausbau erfolgt i.d.R. bei Erreichen von etwa 90% Bebauung des Gebietes (bzw. einer Anliegerstraße).
Dieser besteht dann aus der grenznahen Herstellung der Randeinfassungen des Straßenkörpers (Borde, Rinnen), Einbau der restlichen Asphalttragschichtflächen in der Fahrbahn, Einbau der finalen Asphaltdeckschicht, Bau der Gehwegeinrichtungen und sonstiger Nebenanlagen.
Im „Maassenweg“ liegt die Vorstufe 1) vor, in der „Freiherr-von Mirbach-Str.“ die Vorstufe 2 a).
Erschließungsbeiträge:
Die
entstehenden Kosten werden entsprechend der Satzung der Ortsgemeinde Wiesbaum
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf die erschlossenen Grundstücke
des Abrechnungsgebietes verteilt. Die Ortsgemeinde trägt 10 v. H., die
Grundstückseigentümer 90 v.H., des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die
Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage. Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine
Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erheben.