Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Befangen: 1

Beschluss:

 

Entscheidung über Abstimmungsform:

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates beschlossen in offener Abstimmung zu wählen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig 9 Ja-Stimmen

 

 

Der Ortsgemeinderat kann nach § 40 Abs. 2 GemO nur solche Personen wählen, die diesem vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der Vorsitzende bat um Vorschläge für die Wahl des Seniorenbeauftragten.

 

Die folgende Person wurde vorgeschlagen und mit der erforderlichen Mehrheit in das Ehrenamt als Seniorenbeauftragter gewählt.

Lothar Laskowski

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen 8              Nein-Stimmen .............,  Befangen 1

 

Der Vorsitzende händigte im Anschluss an die Wahl Herrn Lothar Laskowski die Bestellungsurkunde für das Ehrenamt des Seniorenbeauftragten aus.

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hallschlag, möchte der Ortsgemeinderat einen Seniorenbeauftragten bestellen.

 

Hierbei handelt es sich um ein Ehrenamt nach § 18 Gemeindeordnung (GemO). Zu einem solchen Ehrenamt kann der Ortsgemeinderat nach § 18 Abs. 3 GemO ausschließlich Bürger der Ortsgemeinde wählen.

 

Der Seniorenbeauftragte soll im Rahmen seines Ehrenamtes folgende Tätigkeiten wahrnehmen:

 

Ø  Ansprechpartner für Senioren in der Gemeinde

 

Ø  Die Gemeinde in Seniorenfragen beraten

 

Ø  Nimmt Anregungen von Senioren entgegen und setzt diese in Absprache mit dem Ortsbürgermeister um.

 

Die Wahl wird nach § 40 GemO durchgeführt. Hierbei ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden gemäß § 36 III Nr. 1 GemO. Sofern der Ortsgemeinderat nicht etwas anderes beschließt, wird nach § 40 Abs. 5 GemO grundsätzlich in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel gewählt.