Sitzung: 20.09.2018 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Befangen: 1
Vorlage: 1-1953/18/06-170
Beschluss:
Entscheidung über Abstimmungsform:
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates beschlossen in offener Abstimmung
zu wählen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig 9 Ja-Stimmen
Der Ortsgemeinderat kann nach § 40 Abs. 2 GemO nur solche Personen
wählen, die diesem vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der Vorsitzende bat
um Vorschläge für die Wahl des Seniorenbeauftragten.
Die folgende Person wurde vorgeschlagen und
mit der erforderlichen Mehrheit in das Ehrenamt als Seniorenbeauftragter
gewählt.
Lothar Laskowski
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen ............., Befangen 1
Der Vorsitzende händigte im Anschluss an die
Wahl Herrn Lothar Laskowski die Bestellungsurkunde für das Ehrenamt des
Seniorenbeauftragten aus.
Sachverhalt:
Entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hallschlag,
möchte der Ortsgemeinderat einen Seniorenbeauftragten bestellen.
Hierbei handelt es sich um ein Ehrenamt nach § 18 Gemeindeordnung
(GemO). Zu einem solchen Ehrenamt kann der Ortsgemeinderat nach § 18 Abs. 3
GemO ausschließlich Bürger der Ortsgemeinde wählen.
Der Seniorenbeauftragte soll im Rahmen seines Ehrenamtes folgende
Tätigkeiten wahrnehmen:
Ø
Ansprechpartner
für Senioren in der Gemeinde
Ø
Die
Gemeinde in Seniorenfragen beraten
Ø
Nimmt
Anregungen von Senioren entgegen und setzt diese in Absprache mit dem
Ortsbürgermeister um.
Die Wahl wird nach § 40 GemO durchgeführt. Hierbei ruht das
Stimmrecht des Vorsitzenden gemäß § 36 III Nr. 1 GemO. Sofern der Ortsgemeinderat nicht etwas anderes beschließt, wird nach §
40 Abs. 5 GemO grundsätzlich in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel
gewählt.