Sitzung: 04.06.2018 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 3, Enthaltungen: 1
Vorlage: FB1-1857/2018/06-160
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, über den Vorschlag offen abzustimmen:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig:__5___, Ja-Stimmen:_____, Nein-Stimmen:_____, Enthaltungen:_________
Die nachfolgende Person wurde vom Ortsgemeinderat vorgeschlagen und mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gewählt:
Vorname, Name: Tim Bützer
Anschrift Scheider Str. 22, 54611 Hallschlag
Beruf: Versicherungsbetriebswirt
Sachverhalt:
Nach § 36 Abs. 1 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht in
diesem Jahr wiederum die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
an.
Die Schöffen werden für den Landgerichtsbezirk Trier gewählt und zwar
von einem beim Amtsgericht Prüm ansässigen Ausschuss.
Insgesamt werden dort 16 Schöffen gewählt und zwar aus den
Vorschlagslisten der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinden Prüm, Arzfeld und
Obere Kyll.
Der Einsatz der Schöffen erfolgt beim Land- und Amtsgericht Trier sowie
beim Amtsgericht in Bitburg.
Aufgabe der Ortsgemeinde ist es, für diese Wahl eine Vorschlagsliste zu
erstellen.
Dies geschieht dadurch, dass in öffentlicher Ratssitzung unter diesem
Tagesordnungspunkt eine Wahl im Sinne von § 40 Gemeindeordnung (GemO)
stattfindet.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist,
ruht (§ 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und Ausschließungsgründe finden keine
Anwendung (§ 22 Abs. 3 GemO).
Weiter kann der Rat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit
der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen
Abstimmung durchzuführen.
Für die Ortsgemeinde Hallschlag ist eine Person vorzuschlagen.