Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, den auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/41 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/42 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/43 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/44 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 312/21 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 318/8 (teilweise) gelegenen Parkplatz und den auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 28/12 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/47 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 21/6 (teilweise) gelegenen Parkplatz nach § 36 LStrG als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe a) LStrG für den öffentlichen Verkehr zu widmen und zwar entsprechend der beigefügten Widmungsverfügung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Die Benutzung der Parkeinstände wird auf Pkws beschränkt.

 

Ebenfalls beschließt der Ortsgemeinderat den auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/41 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 318/8 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 312/21 (teilweise) gelegenen Gehweg und den auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 21/6 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/46 (teilweise) gelegenen Gehweg nach § 36 LStrG jeweils als sonstige Straße (selbständiger Gehweg) im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe b) Buchstabe aa) LStrG für den öffentlichen Verkehr zu widmen und zwar entsprechend der beigefügten Widmungsverfügung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Die Benutzung der sonstigen Straßen (selbständige Gehwege) wird im Rahmen dieser Widmung auf den Fußgängerverkehr beschränkt (§ 36 Abs. 1 letzter Satz LStrG).

 

Dieser Beschluss ergeht im Benehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll als zuständige Straßenbaubehörde. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.

 


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat eingehend darüber, dass sowohl auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/41 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/42 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/43 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/44 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 312/21 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 318/8 (teilweise) ein Parkplatz als auch auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 28/12 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/47 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 21/6 (teilweise) ein Parkplatz angelegt wurde.

 

Darüber hinaus wurden auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/41 (teilweise), Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 318/8 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 312/21 (teilweise) ein Gehweg und auch auf den Grundstücksparzellen Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 21/6 (teilweise) und Gemarkung Jünkerath, Flur 6, Flurstück 302/46 (teilweise) ein Gehweg angelegt.

 

Sowohl die beiden vorstehend genannten Parkplätze als auch die beiden vorstehend genannten Gehwege werden seit ihrer Herstellung tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt. Weder die beiden vorgenannten Parkplätze, noch die beiden vorgenannten Gehwege wurden in der Vergangenheit für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Durch § 36 LStrG werden bestimmte formelle Anforderungen an eine Widmung gestellt, damit eine Straße auch im Rechtssinne den Charakter einer „öffentlichen Straße“ erhält. Die Widmung hat den Rechtscharakter einer sog. Allgemeinverfügung und legt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Straße verbindlich fest. Eine tatsächliche Benutzung auch über einen längeren Zeitraum durch die Allgemeinheit (d.h. die Öffentlichkeit) reicht hierfür alleine nicht aus, da das LStrG keine Widmung durch schlüssiges Verhalten (insbesondere durch eine tatsächliche Benutzung) kennt.

 

Durch die Widmung wird zum einen förmlich der sog. Gemeingebrauch an der Straße und die Baulastträgerschaft der Ortsgemeinde Jünkerath begründet. Ferner wird durch die Widmung auch Art und Umfang der Benutzung der Straße festgelegt. Der Begriff „Straße“ ist dabei ein Sammelbegriff, der auch z.B. Parkplätze und Gehwege umfasst.

 

Es wird daher aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt empfohlen, sowohl die beiden öffentlich genutzten Parkplätze als auch die beiden öffentlich genutzten Gehwege förmlich zu widmen. Hierfür ist ein Beschluss des Ortsgemeinderates sowie die anschließende öffentliche Bekanntmachung einer Widmungsverfügung notwendig.