Beschluss: keine Abstimmung

Sachverhalt:

 

Gemäß § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen die Ratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 a IV GemO; ihnen ist auf Antrag die zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit zu gewähren.

 

Die Ratsmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den Bürgermeister durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.

 

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

*   § 20 GemO, Schweigepflicht

*   § 21 GemO, Treuepflicht

*   § 22 GemO, Ausschließungsgründe sowie

*   § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Verweigert ein Ratsmitglied den förmlichen Akt der Verpflichtung durch Handschlag, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt. Damit ist nicht der Verzicht auf das Mandat verbunden. Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen.

 

Herr Remco van Middelkoop hat wegen Wohnortwechsel sein Mandat im Ortsgemeinderat niedergelegt. Der als nächster zu berufende Bewerber, Herr Heinrich Thielen, wurde über seine Wahl in den Ortsgemeinderat Feusdorf unterrichtet und hat das Mandat angenommen.

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung wurde Herr Heinrich Thielen durch Herrn Ortsbürgermeister Franz-Josef Hilgers durch Handschlag verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihm ein Kommunalbrevier ausgehändigt.