Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss:

Nach sehr eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat folgendes:

 

Der Gemeindeanteil nach § 5 der Ausbaubeitragssatzung wird auf 25 % festgelegt.

 

Ab Beginn der Maßnahme werden Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erhoben.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

RM Cara Kandels

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat ausführlich darüber, dass gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung der Gemeindeanteil für die auszubauende Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt werden muss. Die Festlegung des Gemeindeanteils ist abhängig von dem Verhältnis des Durchgangs- zu dem Anliegerverkehr auf der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage. Bei der Bewertung des festzulegenden Gemeindeanteils ist nur auf die Teileinrichtung abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das bedeutet, dass vorliegend auf den Verkehr abzustellen ist, welcher auf der Fahrbahn und auf dem Gehweg stattfindet. Im vorliegenden Fall dienen die Straße und der Gehweg der Erschließung der Anliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz beträgt der Gemeindeanteil bei geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr 25 %. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum von +/- 5 % zu.

 

Darüber hinaus ist die Ortsgemeinde gemäß § 9 der Ausbaubeitragssatzung berechtigt, ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags zu erheben.