Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, die Verkehrsanlage "Bahnhofstraße" nach § 36 LStrG als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Satz 1 Ziffer 3.a) Landesstraßengesetz für den öffentlichen Verkehr zu widmen und zwar entsprechend der beigefügten Widmungsverfügung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Dieser Beschluss ergeht im Benehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll als zuständige Straßenbaubehörde. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.


Sachverhalt:

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat eingehend darüber, dass die Verkehrsanlage "Bahnhofstraße" bereits für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Die damalige Widmung erfolgte abzweigend von der Bahnhofstraße (K 75, vor dem Wohnhaus mit der Hausnummer 3) bis ca. 10 m hinter die äußere Gebäudekante des Wohngebäudes mit der Hausnummer 5. Die Grundstücke Gemarkung Birgel, Flur 7, Flurstück 47/1 und Gemarkung Birgel, Flur 7, Flurstück 48/1, sind ebenfalls mit jeweils einem Wohnhaus bebaut und haben zur Verkehrsanlage „Bahnhofstraße“ Zufahrten angelegt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Widmung nicht nur hinsichtlich der neu zu widmenden Teilfläche der Verkehrsanlage "Bahnhofstraße", sondern darüber hinaus auch bezüglich des bereits gewidmeten Teils der Gemeindestraße "Bahnhofstraße" erfolgen.