Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 2

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis von der Bauvoranfrage zum Neubau einer Hofstelle auf dem Grundstück Gemarkung Scheid, Flur 3, Flurstück 25.

Gemäß § 36 BauGB erteilt der Ortsgemeinderat sein Einvernehmen zur obigen Bauvoranfrage.

Der Rat empfiehlt jedoch in der Bauvoranfrage eine Auflage aufzunehmen, dass mit dem Wohngebäude erst nach Errichtung der landwirtschaftlichen Anlagen begonnen werden darf.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

RM Hubert Spoden. RM Frank Spoden

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 


Sachverhalt:

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis von der Bauvoranfrage zum Neubau einer Hofstelle mit Bergehalle einschl. Betriebsleiterwohnung, eines Mutterkuhstalles einschl. Nachzucht und der erforderlichen Mist- und Jauchelagerung auf dem Grundstück Gemarkung Scheid, Flur 3, Flurstück 25.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich der Ortsgemeinde Scheid. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB.

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen die Privilegierungstatbestände vor, wenn keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

 

Gemäß Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sind die Voraussetzungen der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB gegeben. Das Vorhaben wird von der Landwirtschaftskammer unterstützt. Auch die Untere Wasserbehörde und Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und die Regionalstelle Gewerbeaufsicht haben positive Stellungnahmen zu der Bauvoranfrage abgegeben.