Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Entscheidung über Abstimmungsform:

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates beschlossen in offener Abstimmung zu wählen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig .....x...., Ja-Stimmen ......9.......,  Nein-Stimmen ......0.......,  Enthaltungen ......0.......

 

 

 

Der Ortsgemeinderat kann nach § 40 Abs. 2 GemO nur solche Personen wählen, die diesem vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der Vorsitzende bat um Vorschläge für die Wahl des Maschinenwartes.

 

Die folgende Person wurde vorgeschlagen und mit der erforderlichen Mehrheit in das Ehrenamt als Maschinenwart gewählt.

Tobias Schneider

 

Der Vorsitzende händigte im Anschluss an die Wahl Herrn Tobias Schneider die Bestellungsurkunde für das Ehrenamt des Maschinenwartes aus.


Sachverhalt:

 

Entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hallschlag, möchte der Ortsgemeinderat einen Maschinenwart bestellen.

 

Hierbei handelt es sich um ein Ehrenamt nach § 18 Gemeindeordnung (GemO). Zu einem solchen Ehrenamt kann der Ortsgemeinderat nach § 18 Abs. 3 GemO ausschließlich Bürger der Ortsgemeinde wählen.

 

Der Maschinenwart soll im Rahmen seines Ehrenamtes folgende Tätigkeiten wahrnehmen:

 

Ø  Pflege der Maschinen der Ortsgemeinde

 

Die Wahl wird nach § 40 GemO durchgeführt. Hierbei ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden gemäß § 36 III Nr. 1 GemO. Sofern der Ortsgemeinderat nicht etwas anderes beschließt, wird nach § 40 Abs. 5 GemO grundsätzlich in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel gewählt.