Sitzung: 30.10.2017 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: FB1-1694/2017/06-134
Beschluss:
Entscheidung über Abstimmungsform:
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates beschlossen in offener Abstimmung
zu wählen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig .....x...., Ja-Stimmen ......9......., Nein-Stimmen ......0......., Enthaltungen ......0.......
Der Ortsgemeinderat kann nach § 40 Abs. 2 GemO nur solche Personen
wählen, die diesem vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der Vorsitzende bat
um Vorschläge für die Wahl des Maschinenwartes.
Die folgende Person wurde vorgeschlagen und
mit der erforderlichen Mehrheit in das Ehrenamt als Maschinenwart gewählt.
Tobias Schneider
Der Vorsitzende händigte im Anschluss an die
Wahl Herrn Tobias Schneider die Bestellungsurkunde für das Ehrenamt des
Maschinenwartes aus.
Sachverhalt:
Entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hallschlag,
möchte der Ortsgemeinderat einen Maschinenwart bestellen.
Hierbei handelt es sich um ein Ehrenamt nach § 18 Gemeindeordnung
(GemO). Zu einem solchen Ehrenamt kann der Ortsgemeinderat nach § 18 Abs. 3
GemO ausschließlich Bürger der Ortsgemeinde wählen.
Der Maschinenwart soll im Rahmen seines Ehrenamtes folgende Tätigkeiten
wahrnehmen:
Ø Pflege der Maschinen der Ortsgemeinde
Die
Wahl wird nach § 40 GemO durchgeführt. Hierbei ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden
gemäß § 36 III Nr. 1 GemO. Sofern der Ortsgemeinderat nicht etwas anderes
beschließt, wird nach § 40 Abs. 5 GemO grundsätzlich in geheimer Abstimmung
mittels Stimmzettel gewählt.