Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung eines Pferdeunterstandes und eines Heulagers auf der Parzelle Gemarkung Kerschenbach, Flur 2, Flurstück 7 und erteilt gemäß § 36 BauGB sein Einvernehmen zu diesem Bauantrag.

 

Die Baugenehmigung soll auf Widerruf erteilt werden. Der Unterstand und das Heulager sind mit Beendigung der Tierhaltung vollständig zurück zu bauen.


Sachverhalt:

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis vom Bauantrag zum Neubau eines Pferdeunterstandes und Heulagers auf dem Grundstück Gemarkung Kerschenbach, Flur 2, Flurstück 7.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich der Ortsgemeinde Kerschenbach. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind landwirtschaftliche Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig. Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen jedoch nicht gegeben, da lediglich Hobbytierhaltung betrieben wird.

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Untere Naturschutzbehörde hat zudem mit Schreiben vom 11.08.2017 die Zustimmung erteilt.

Die Baugenehmigung wird auf Widerruf erteilt. Der Widerruf tritt ein, wenn öffentliche Interessen es erfordern. Nach Beendigung der Tierhaltung ist der Unterstand und das Heulager zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand von Natur und Landschaft wieder herzustellen.