Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat erteilt gemäß § 36 BauGB sein Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung eines Gebäudes als Unterstand für Pferde, zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und zur Lagerung von Heu und Stroh auf dem Grundstück Gemarkung Steffeln, Flur 8, Flurstück 31.

 


Sachverhalt:

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis vom Bauantrag zum Neubau eines Gebäudes als Unterstand für Pferde, zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und zur Lagerung von Heu und Stroh auf dem Grundstück Gemarkung Steffeln, Flur 8, Flurstück 31.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich der Ortsgemeinde Steffeln. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB.

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen die Privilegierungstatbestände vor, wenn keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

 

Die Privilegierungstatbestände sind vorliegend gegeben; es wird Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB ausgeführt. Die Untere Naturschutzbehörde hat ebenfalls ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilt.

Das Vorhaben ist somit zulässig.

 

Ratsmitglied W. Grasediek kritisiert die Sachverhaltsdarstellung und gibt dazu eine persönliche Erklärung ab.