Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Einwohnerantrag von Herrn Fach vom 08.05.2017 wird abgelehnt, da die notwendigen Unterstützungsunterschriften als eine formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Antrages zum maßgeblichen Zeitpunkt, am 09.05.2017, nicht vorlagen.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 08.05.2017, eingegangen beim Ortsbürgermeister am 09.05.2017, hat Herr Kenneth Fach, Lissendorf, einen Einwohnerantrag nach § 17 Gemeindeordnung (GemO) auf Einführung und Erhebung einer Katzensteuer gestellt.

Der Antrag nebst Anlagen ist dieser Ratsvorlage beigefügt.

 

Nach § 17 GemO muss der Ortsgemeinderat über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheiden.

An die Zulässigkeit des Antrages werden formelle und materielle Voraussetzungen geknüpft.

 

A. Formelle Voraussetzungen

Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er bis zu drei Personen benennt, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn Herr Fach vertritt den Antrag.

 

Weiterhin muss der Antrag durch Unterschriften von 2 v. H. der Einwohner unterstützt werden und durch eine entsprechende Unterschriftenliste belegt sein.

Für die Ermittlung dieses Unterschriftenquorums ist gemäß § 130 GemO auf die Einwohnerzahl zum 30.06.2016 abzustellen.

Diese betrug 1.082, sodass 22 Unterstützungsunterschriften erforderlich gewesen wären.

Tatsächlich enthält der Antrag keine Unterstützungsunterschriften, sodass diese formelle Voraussetzung nicht erfüllt ist.

 

B. Materielle Voraussetzungen

Materiell setzt ein wirksamer Einwohnerantrag voraus, dass es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung handelt, für deren Entscheidung der Ortsgemeinderat zuständig ist.

Diese Voraussetzung muss nicht weiter geprüft werden, da bereits die vorstehend erwähnte formelle Voraussetzung (Unterstützungsunterschriften in ausreichender Zahl) nicht erfüllt ist.

 

Abzustellen bei der Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrages beim Ortsbürgermeister, also auf den 09.05.2017.

Dabei hat der Rat seine Entscheidung ausschließlich auf eine reine Rechtsanwendung zu beschränken. Dies bedeutet, dass beim Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antrag abzulehnen ist.