Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Fassung des vorgelegten Satzungsentwurfs, der als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses ist.


Sachverhalt:

Der Vorsitzende und die Verwaltung informierten den Ortsgemeinderat darüber, dass die Rechtsprechungen der vergangenen Jahre es notwendig machen, dass die Ausbaubeitragssatzung geändert wird. Da die notwendigen Änderungen viele Bestimmungen betreffen, empfiehlt es sich, die Ausbaubeitragssatzung neu zu fassen. Ein Entwurf der Neufassung der Ausbaubeitragssatzung liegt diesem Beschluss bei.

Der beiliegende Entwurf entspricht weitestgehend der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Neben kleineren redaktionellen Änderungen und klarstellenden Ergänzungen wurden vor allem folgende Punkte in der Neufassung geändert:

 

§ 2 - beitragsfähige Verkehrsanlage:

In der bisherigen Satzung waren Beschränkungen auf bestimmte Höchst- und Mindestbreiten der Verkehrsanlagen geregelt. Diese Regelungen sind inzwischen jedoch entbehrlich und wurden aus Satzung herausgenommen. Der Absatz 2 wurde klarstellend neu hinzugefügt.

 

§ 5 - Gemeindeanteil:

Hier wurden ausschließlich die Worte „nach dem Verhältnis von Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr aufgenommen. Dies resultiert aus der neueren Rechtsprechung des OVG RLP, welches zur Festlegung des Gemeindeanteils nun für Rheinland-Pfalz eigene Regelungen erlassen hat.

 

§ 6 - Beitragsmaßstab - Grundstücksfläche und Rundungsregelung:

Nach der  Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz zur Tiefenbegrenzungsregelung in der Ausbaubeitragssatzung ist die bisherige Regelung rechtsunwirksam und muss folglich ebenfalls geändert werden.

Eine Tiefenbegrenzung findet nach dem Entwurf der Ausbaubeitragssatzung nur noch dort Anwendung, wo ein Grundstück sowohl im Innenbereich (§ 34 BauGB) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen ist. Liegt ein Grundstück gänzlich im Innenbereich, so wird zukünftig die gesamte Grundstücksfläche, wie dies auch für Grundstücke in Bebauungsplangebieten gilt, bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

Des weiteren war in der bisherigen Satzung eine Rundungsregelung aufgenommen. Diese wurde vom OVG RLP ebenfalls als rechtswidrig angesehen, so dass diese gestrichen wurde.


Finanzielle Auswirkungen:

keine finanziellen Auswirkungen

 

Anlagen:

Entwurf der Ausbaubeitragssatzung