Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Ausschuss für Organisation und Finanzen genehmigt die Annahme der in der Anlage aufgeführten Spende(n).


Sachverhalt:

Mit dem Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2007 hat der Landesgesetzgeber die Annahme und Einwerbung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im § 94 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) geregelt.

Durch die Änderung von § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 06. April 2010 findet § 94 Abs. 3 GemO erst dann Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100 Euro übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.

 

Gemäß § 94 Absatz 3 Satz 5 GemO in Verbindung mit § 4 Absatz II Ziffer 8 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Obere Kyll vom 21. Mai 2012 obliegt dem Ausschuss Organisation und Finanzen die Entscheidung über die Annahme von Sponsoringleistungen Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall.