Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Obere Kyll gem. dem beigefügten Entwurf, der Bestandteil des Beschlusses ist.


Sachverhalt:

Auf der Grundlage der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren vom 11.12.2000 werden von der Verbandsgemeinde für bestimmte Einsätze Kosten und Gebühren geltend gemacht. Diese Satzung bedarf aus folgenden Gründen einer Neufassung:

 

Zum einen fand eine Novellierung des LBKG statt, die im beigefügten Entwurf der Satzung entsprechend berücksichtigt wurde. Durch die Novellierung wurden weitestgehend nur redaktionelle Änderungen an der Satzung notwendig. Der grundsätzliche Inhalt der Satzung wurde nicht geändert.

 

Des weiteren erging in der Zwischenzeit eine Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, die die Kalkulation der Gebührensätze in Teilen in Frage gestellt und entsprechende Vorgaben gemacht hat. In dem Fall, der diesem Urteil zu Grunde liegt, wurden die Kostensätze für die Feuerwehrfahrzeuge „spitz“ kalkuliert. Auf Grund von niedrigen Einsatzzahlen und hohen Unterhaltungskosten kam es in verschiedenen Gemeinden im Land RLP daher zu der Situation, dass für Fahrzeuge Kostensätze von über 2.000 € je Einsatzstunde erhoben wurden. Das OVG RLP hat diese Kalkulationen verworfen und klargestellt, dass die Kosten für die Fahrzeuge zu unterteilen sind in einsatzbedingte Kosten (Treibstoff, ant. Reparaturkosten) und Vorhaltekosten (z. B. Wartung, HU, AfA und kalkulatorische Zinsen). Die sog. Vorhaltekosten dürfen nach dieser Rechtssprechung nicht mehr auf die Anzahl der Einsatzstunden umgelegt werden, sondern müssen vielmehr auf alle Stunden des Jahres verteilt werden.

 

Auf dieser Grundlage wurden auch in der Verbandsgemeinde grobe Kostenermittlung durchgeführt. Diese Grobermittlungen haben ergeben, dass wir uns mit den Fahrzeugkosten in etwa in dem bisherigen Rahmen bewegen werden. Jedoch mit den Ausnahmen, dass für hochwertige Neufahrzeuge, die wenig Unterhaltungskosten verursachen, sehr niedrige Kostensätze und für alte Fahrzeuge mit geringer Ausstattung und niedrigen Einsatzzahlen hohe Stundensätze kalkuliert werden. Allem im allem bewegen wir uns in einem Rahmen von 30 € - 80 € je Einsatzstunde. Eine Festsetzung auf dieser Basis erscheint uns jedoch nicht zweckmäßig. Zum einem werden sodann hochwertige Fahrzeuge mit geringeren Kostensätzen abgerechnet als einfache Tragkraftspritzenfahrzeuge. Eine genaue Kalkulation der zu berücksichtigenden Kosten ist im Rahmen der Kameralistik kaum zu leisten. Eine konkrete Kostenkalkulation wird erst nach Einführung der Doppik und der damit einhergehenden Kostenrechnung im Bereich des Feuerwehrwesen möglich sein. Auch sind in der Grobkalkulation die Kosten für die Unterhaltung und Wartung der umfangreichen Gerätschaften (Atemschutz, Aggregate, Lüfter), die auf den Fahrzeugen verlastet sind, noch nicht enthalten. Der Aufwand einer nachträglichen Zuordnung dieser Kosten in den letzten 3 Jahren ist sehr zeit- und arbeitsintensiv und derzeit auch nicht leistbar.

 

Vor allem gehen wir davon aus, dass wir die bis dato festgelegten Kostensätze im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nachweisen können bzw. anerkannt werden. Auch vor dem Gesichtspunkt, dass wir sachgerechte und verhältnismäßige Kosten ansetzen, erscheint uns eine Änderung der Stundensätze derzeit nicht für sinnvoll, so dass die Kostensätze im Entwurf der Satzung so bestehen geblieben sind. Es wurden lediglich Fahrzeuge hinzugefügt, die noch nicht enthalten waren, als auch Fahrzeuge herausgenommen, die in der Verbandsgemeinde nicht vorgehalten werden. Bzgl. der Gerätschaften in Ziffer 4 der Anlage erfolgten kleinere Anpassungen, wobei festzuhalten ist, dass grds. keine Geräte ohne Personal und Einsatzfahrzeug verliehen werden.

 

Es erfolgte des weiteren eine Anpassung der Personalkosten. Diese wurden in der bisherigen Satzung anhand des BAT ermittelt und nun anhand der in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnisses festgelegten Sätze für einen Beamten des mittleren Dienstes.


Finanzielle Auswirkungen:

- keine finanziellen Auswirkungen -

 

Anlagen:

Ø  Entwurf der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Obere Kyll