Beschluss: Beschlussfassung vertagt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Auf Antrag von Ausschussmitglied Grewen sollte der Beschluss so lange vertagt werden, bis die Entscheidung des Kreises vorliegt. Den Ausschussmitgliedern sollen bezüglich des Verfahrens noch Unterlagen (z. B. Gerichtsurteil) zur Verfügung gestellt werden.

 


Sachverhalt:

 

Die Vorsitzende unterrichtete den Ausschuss für Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen ausführlich über den aktuellen Sachstand. Der Verwaltungsrechtsstreit der Verbandsgemeinde Obere Kyll gegen den Landkreis Vulkaneifel betreffend der am 02.04.2014 erlassenen Allgemeinverfügung, welche die Unterhaltungslast der Ufermauern entlang der Wirft den Anliegern auferlegt hatte, wurde mit Urteil vom 14.03.2016 entschieden. Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Kreisrechtsausschuss die Allgemeinverfügung vom 02.04.2014 zu Recht aufgehoben hat.

 

Bedauerlicherweise hat das Verwaltungsgericht Trier in seiner Urteilsbegründung offen gelassen, ob nunmehr die Ortsgemeinde Stadtkyll oder die Verbandsgemeinde Obere Kyll für die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft zuständig ist. Obwohl seitens der Richter während der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde, dass dies die Ortsgemeinde Stadtkyll als Erbauer dieser Mauer sei. In der mündlichen Verhandlung wurden darüber hinaus bereits seitens des Gerichts Fragen im Hinblick auf das Planfeststellungsverfahren bezüglich des Regenrückhaltebeckens in Stadtkyll aufgeworfen. Auch diesbezüglich ist die Unterhaltungslast (Verbandsgemeinde Obere Kyll oder Ortsgemeinde Stadtkyll) bis heute nicht geklärt, so dass auch diesbezüglich, insbesondere auch im Hinblick auf die entstehenden Unterhaltungskosten eine Klärung herbeigeführt werden sollte.

 

Nach Beendigung des vorgenannten Gerichtsverfahrens treten nunmehr immer mehr Anlieger der Wirft an die Verbandsgemeinde Obere Kyll mit der Aufforderung der Sanierung der Ufermauern heran. In diesem Zusammenhang werden auch Fragen im Zusammenhang der Aktion Blau, gegen welche sich die Anlieger seinerzeit vehement ausgesprochen haben, aufgeworfen.

 

Da das Verwaltungsgericht Trier, wie bereits vorstehend erwähnt, die Frage, wer für die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft zuständig ist, offen gelassen hat, hat die Verbandsgemeinde Obere Kyll mit Schreiben vom 06.04.2016 gegenüber der Kreisverwaltung Vulkaneifel einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Antrag beinhaltet den Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 41 LWG für die Frage, wem die Unterhaltungslast für die Ufermauern entlang der Wirft (Gewässer 3. Ordnung) in der Ortslage Stadtkyll obliegt.

 

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat sich bereits schriftlich dahingehend geäußert, dass sie die Unterhaltungslast bei der Verbandsgemeinde Obere Kyll sehe. Diesbezüglich hat am 29.08.2016 ein Gespräch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel stattgefunden.

 

Die schriftliche Entscheidung der Kreisverwaltung Vulkaneifel bezüglich der Frage, wer für die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft in Stadtkyll zuständig ist, steht derzeit noch aus.