Sitzung: 20.09.2016 Ausschuss für Natürliche Lebensgrundlagen + Bauen
Beschluss: Beschlussfassung vertagt
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Auf Antrag von Ausschussmitglied Grewen sollte der Beschluss so lange
vertagt werden, bis die Entscheidung des Kreises vorliegt. Den
Ausschussmitgliedern sollen bezüglich des Verfahrens noch Unterlagen (z. B.
Gerichtsurteil) zur Verfügung gestellt werden.
Sachverhalt:
Die Vorsitzende unterrichtete den Ausschuss für Natürliche
Lebensgrundlagen und Bauen ausführlich über den aktuellen Sachstand. Der
Verwaltungsrechtsstreit der Verbandsgemeinde Obere Kyll gegen den Landkreis
Vulkaneifel betreffend der am 02.04.2014 erlassenen Allgemeinverfügung, welche
die Unterhaltungslast der Ufermauern entlang der Wirft den Anliegern auferlegt
hatte, wurde mit Urteil vom 14.03.2016 entschieden. Das Verwaltungsgericht
Trier hat entschieden, dass der Kreisrechtsausschuss die Allgemeinverfügung vom
02.04.2014 zu Recht aufgehoben hat.
Bedauerlicherweise hat das Verwaltungsgericht Trier in seiner
Urteilsbegründung offen gelassen, ob nunmehr die Ortsgemeinde Stadtkyll oder
die Verbandsgemeinde Obere Kyll für die Unterhaltung der Ufermauern entlang der
Wirft zuständig ist. Obwohl seitens der Richter während der mündlichen
Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde, dass dies die Ortsgemeinde Stadtkyll
als Erbauer dieser Mauer sei. In der mündlichen Verhandlung wurden darüber
hinaus bereits seitens des Gerichts Fragen im Hinblick auf das Planfeststellungsverfahren
bezüglich des Regenrückhaltebeckens in Stadtkyll aufgeworfen. Auch
diesbezüglich ist die Unterhaltungslast (Verbandsgemeinde Obere Kyll oder
Ortsgemeinde Stadtkyll) bis heute nicht geklärt, so dass auch diesbezüglich,
insbesondere auch im Hinblick auf die entstehenden Unterhaltungskosten eine
Klärung herbeigeführt werden sollte.
Nach Beendigung des vorgenannten Gerichtsverfahrens treten nunmehr immer
mehr Anlieger der Wirft an die Verbandsgemeinde Obere Kyll mit der Aufforderung
der Sanierung der Ufermauern heran. In diesem Zusammenhang werden auch Fragen
im Zusammenhang der Aktion Blau, gegen welche sich die Anlieger seinerzeit
vehement ausgesprochen haben, aufgeworfen.
Da das Verwaltungsgericht Trier, wie bereits vorstehend erwähnt, die Frage,
wer für die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft zuständig ist, offen
gelassen hat, hat die Verbandsgemeinde Obere Kyll mit Schreiben vom 06.04.2016
gegenüber der Kreisverwaltung Vulkaneifel einen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Antrag beinhaltet den Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 41 LWG für die
Frage, wem die Unterhaltungslast für die Ufermauern entlang der Wirft (Gewässer
3. Ordnung) in der Ortslage Stadtkyll obliegt.
Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat sich bereits schriftlich dahingehend
geäußert, dass sie die Unterhaltungslast bei der Verbandsgemeinde Obere Kyll
sehe. Diesbezüglich hat am 29.08.2016 ein Gespräch bei der Kreisverwaltung
Vulkaneifel stattgefunden.
Die schriftliche Entscheidung der Kreisverwaltung Vulkaneifel bezüglich
der Frage, wer für die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft in
Stadtkyll zuständig ist, steht derzeit noch aus.