Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss AOF:

 

Der Ausschuss für Organisation und Finanzen empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, das Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG 2016 auszuüben und die Verwaltung zu beauftragen, die entsprechende Erklärung frist- und formgerecht abzugeben.

 

 

Beschluss VGR:

 

Der Verbandsgemeinderat übt das Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG 2016 aus. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Erklärung gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung bzw. den ergänzenden Hinweisen des GStB frist- und formgerecht abzugeben.

 


Sachverhalt:

 

Mit Einführung eines neuen § 2b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 - Mehrwertsteuersystem-richtlinie). Es wird auf die Anlage verwiesen (Aufsatz Dr. Rätz aus Gemeinde und Stadt, Heft 02/2016).

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften, ferner insbesondere Zweckverbände, Jagdgenossenschaften, AöR oder Stiftungen) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.

 

Zu entscheiden ist, ob die Gemeinde von diesem Wahlrecht Gebrauch macht. Dabei handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung; vielmehr sind entsprechende Ratsbeschlüsse erforderlich.

 

Soweit vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Danach kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung ab dem jeweiligen Folgejahr widerrufen werden und - inzwischen entsprechend bestätigt - sogar rückwirkend für vorherige Jahre.

 

Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person (d.h. der Gemeinde, des Zweckverbands, der Jagdgenossenschaft, der AöR usw.) ausgeübt werden (kein „Rosinenpicken“). Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Übrigen bleiben unberührt (z.B. Pauschal-/Regelbesteuerung der Forstbetriebe, gesetzliche Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerregelung).

 

Für die Ausübung des Wahlrechts sprechen insbesondere eine Vielzahl von Rechtsunsicherheiten: Die neue Regelung enthält eine Vielzahl neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher nicht einmal ansatzweise vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist. An dieser Rechtsunsicherheit wird sich aller Voraussicht nach auch bis Ende 2016 nichts ändern. Zwar ist diesbezüglich ein BMF-Schreiben für die zweite Jahreshälfte angekündigt, unklar ist jedoch, ob dieses tatsächlich bereits alle notwendigen Klarstellungen enthalten wird.

 

Des Weiteren möchten wir die Zeit auch nutzen, eine überschlägige Prüfung in den jeweiligen Gemeinden durchzuführen, ob sich durch die Anwendung der gesetzlichen Regelungen tatsächlich ein Vorteil für die Gemeinden ergibt. Durch die nun eingeräumte Möglichkeit, die Optionserklärung auch rückwirkend zurückzurufen, ergeben sich somit keinerlei Nachteile.

 

Auch der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt vor diesem Hintergrund seinen Mitgliedern, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen und eine entsprechende Optionserklärung abzugeben. Dieser Vorlage ist eine Formulierungshilfe nebst entsprechender Hinweise zu dieser Optionserklärung als Anlage beigefügt.

 

Würde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wäre keine Erklärung erforderlich; das neue Recht wird dann kraft Gesetzes ab 2017 wirksam.