Sitzung: 22.09.2016 Ausschuss für Organisation + Finanzen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: FB1-1497/2016/01-285
Beschluss AOF:
Der Ausschuss
für Organisation und Finanzen empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, das Wahlrecht
nach § 27 Abs. 22 UStG 2016 auszuüben und die Verwaltung zu beauftragen, die
entsprechende Erklärung frist- und formgerecht abzugeben.
Beschluss VGR:
Der Verbandsgemeinderat
übt das Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG 2016 aus. Die Verwaltung wird
beauftragt, die entsprechende Erklärung gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung
bzw. den ergänzenden Hinweisen des GStB frist- und formgerecht abzugeben.
Sachverhalt:
Mit
Einführung eines neuen § 2b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an
europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 - Mehrwertsteuersystem-richtlinie). Es wird auf die Anlage verwiesen
(Aufsatz Dr. Rätz aus Gemeinde und Stadt, Heft 02/2016).
Der
Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form
vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen
Gebietskörperschaften, ferner insbesondere Zweckverbände, Jagdgenossenschaften,
AöR oder Stiftungen) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017
anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem
Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.
Zu
entscheiden ist, ob die Gemeinde von diesem Wahlrecht Gebrauch macht. Dabei
handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung; vielmehr sind
entsprechende Ratsbeschlüsse erforderlich.
Soweit
vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die entsprechende Erklärung bis
zum 31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute
Ausschlussfrist). Danach kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung ab dem
jeweiligen Folgejahr widerrufen werden und - inzwischen entsprechend bestätigt -
sogar rückwirkend für vorherige Jahre.
Das
Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person (d.h.
der Gemeinde, des Zweckverbands, der Jagdgenossenschaft, der AöR usw.) ausgeübt
werden (kein „Rosinenpicken“). Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im
Übrigen bleiben unberührt (z.B. Pauschal-/Regelbesteuerung der Forstbetriebe,
gesetzliche Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerregelung).
Für
die Ausübung des Wahlrechts sprechen insbesondere eine Vielzahl von
Rechtsunsicherheiten: Die neue Regelung enthält eine Vielzahl neuer unbestimmter
Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher nicht einmal ansatzweise
vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist. An dieser Rechtsunsicherheit wird sich aller Voraussicht nach
auch bis Ende 2016 nichts ändern. Zwar ist diesbezüglich ein BMF-Schreiben für
die zweite Jahreshälfte angekündigt, unklar ist jedoch, ob dieses tatsächlich
bereits alle notwendigen Klarstellungen enthalten wird.
Des Weiteren möchten wir die Zeit auch nutzen, eine
überschlägige Prüfung in den jeweiligen Gemeinden durchzuführen, ob sich durch
die Anwendung der gesetzlichen Regelungen tatsächlich ein Vorteil für die
Gemeinden ergibt. Durch die nun eingeräumte Möglichkeit, die Optionserklärung
auch rückwirkend zurückzurufen, ergeben sich somit keinerlei Nachteile.
Auch der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt vor diesem
Hintergrund seinen Mitgliedern, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen und eine
entsprechende Optionserklärung abzugeben. Dieser Vorlage ist eine
Formulierungshilfe nebst entsprechender Hinweise zu dieser Optionserklärung als
Anlage beigefügt.
Würde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wäre keine Erklärung
erforderlich; das neue Recht wird dann kraft Gesetzes ab 2017 wirksam.