Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Fassung des vorgelegten Entwurfs, der als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

Der Gemeindeanteil bleibt mit 30 v.H. festgesetzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderung des Gemeindeanteils werden die Kosten für die Ortsgemeinde Hallschlag bei investiven Maßnahmen gesenkt.

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat ausführlich über die Darlegungen in der letzten Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 11.07.2016, den Inhalt des Schreibens der Kreisverwaltung vom 04.05.2016 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.09.2015 - 6 A 10447/15.OVG -.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei der Festlegung des Gemeindeanteils auf das Verkehrsaufkommen, unterschieden in Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr, abzustellen ist. Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der entsprechenden Bewertung ist nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen (Zur Kehr (K 81), Scheider Straße (K83), Trierer Straße (L 20), Aachener Straße (B 421) und Kölner Straße (B 421)) dies ausschließlich die Gehwege sind. Fakt ist, dass die Gehwege in diesem Bereich ganz überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Gleiches gilt auch für die restlichen Gemeindestraßen im Gemeindegebiet. Letztendlich ist festzuhalten, dass in der Gemeinde hauptsächlich von einem überwiegenden Anliegerverkehr und nur geringem Durchgangsverkehr auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig 25 %. Den Gemeinden wird bei der Festlegung des Gemeindeanteils zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt, so dass grundsätzilch ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis max. 30 % festgesetzt werden kann.

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen, dass der Gemeindeanteil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz regelmäßig 25 % beträgt sowie auch im Hinblick auf das Schreiben der Kreisverwaltung vom 04.05.2016 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.09.2015 - 6 A 10447/15.OVG -, schlägt die Verwaltung vor, den Gemeindeanteil auf 25 v.H. festzulegen.

 

Die Änderung des Gemeindeanteils muss in einer 5. Änderungssatzung erfolgen.

 

Deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Erlass einer 5. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen notwendig.

 

Der Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen, das Schreiben der Kreisverwaltung vom 04.05.2016 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.09.2015 - 6 A 10447/15.OVG - ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.