Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat den beigefügten Entwurf der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) als Satzung.

 

Es wird ein Gemeindeanteil von 22,5 v.H. festgelegt.


Sachverhalt:

Nachdem der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 16.04.2015 beschlossen hat, das System der wiederkehrenden Ausbaubeiträge einzuführen und die Verbandsgemeindeverwaltung beauftragt wurde, die entsprechende Ausbaubeitragssatzung vorzubereiten, wurden nunmehr die Mitglieder des Ortsgemeinderates durch den Vorsitzenden eingehend über die Regelungen der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden  Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen anhand des beigefügten Satzungsentwurfes informiert.

 

In der Satzung ist der Gemeindeanteil festzulegen, wobei hier auf das Verkehrsaufkommen, unterschieden in Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr, abzustellen ist. Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt. Bei der entsprechenden Bewertung ist nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen (Hauptstraße (K 70), Escher Straße (K 69), Wiesbaumer Straße (K 69), Birgeler Straße (K 72)) dies ausschließlich die Gehwege sind. Fakt ist, dass die Gehwege in diesem Bereich ganz überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Gleiches gilt auch für die restlichen Gemeindestraßen im Gemeindegebiet. Letztendlich ist festzuhalten, dass in der Gemeinde hauptsächlich von einem überwiegenden Anliegerverkehr und nur geringem Durchgangsverkehr auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz beträgt der Gemeindeanteil sodann regelmäßig 25 %, wobei den Gemeinden ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt wird.

 

Im Zusammenhang mit der Festlegung des Gemeindeanteils informierte der Vorsitzende den Ortsgemeinderat zudem ausführlich über den Inhalt des Schreibens der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 04.05.2016 und den Inhalt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.09.2015, - 6 A 10447/15.OVG -.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterung seitens der Ortsgemeinde grundsätzlich ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis maximal 30 % festgesetzt werden kann.

 

Nach der Rechtslage bilden als Regelfall alle zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als einheitliche öffentliche Einrichtung die Abrechnungseinheit.

 

In der Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 10 a KAG wird ausgeführt, die einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung bilde in ihrer Gesamtheit „das einheitliche Straßensystem, welches den durch die einzelnen Verkehrsanlagen „erschlossenen“, qualifiziert nutzbaren Grundstücken die erforderliche Anbindung an das gesamte übrige innerörtliche und damit zugleich an das überörtliche Straßennetz“ ermögliche. Der Sondervorteil wird danach den beitragspflichtigen Grundstücken dadurch vermittelt, „dass sie durch die einzelnen Verkehrsanlagen gleichsam „erschlossen“ sind und insoweit auch an dem überörtlichen Verkehrsnetz partizipieren können“.

 

Für Feusdorf wird seitens der Verwaltung keine Notwendigkeit gesehen, eine weitere Abrechnungseinheit zu bilden.