Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ausschussmitglieder, die nicht gewählte Ratsmitglieder sind, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Ausschussmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch dir Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Die Ausschussmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den Ortsbürgermeister durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.

 

Die Pflichten der Ausschussmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

 

Ø  § 20 GemO, Schweigepflicht

Ø  § 21 GemO, Treuepflicht

Ø  § 22 GemO, Ausschließungsgründe sowie

Ø  § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Verweigert ein Ausschussmitglied den förmlichen Akt der Verpflichtung durch Handschlag, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt. Damit ist nicht der Verzicht auf das Mandat verbunden. Ist ein Ausschussmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen.

 

Die nachstehend aufgeführte sonstige wählbare Bürgerin wurde durch den Ortsgemeinderat als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss für Tourismus, Sport, Kultur und Generationen gewählt und hat das Mandat angenommen.

 

  1. Maria Luisa Vullings

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung wurden sie von Ortsbürgermeister Harald Schmitz durch Handschlag verpflichtet.