Beschluss: keine Abstimmung

Sachverhalt:

 

Gemäß § 46 i. V. m. § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister / die Bürgermeisterin die Ausschussmitglieder, welche keine Ratsmitglieder sind, vor ihrem Amtsantritt namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Ausschussmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen die Ratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz des § 18a Abs. 4 GemO; ihnen ist auf Antrag die zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit zu gewähren.

 

Die Ausschussmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den Bürgermeister durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.

 

Die Pflichten der Ausschussmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

·         § 20 GemO, Schweigepflicht

·         § 21 GemO, Treuepflicht

·         § 22 GemO, Ausschließungsgründe sowie

·         § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Verweigert ein Ausschussmitglied den förmlichen Akt der Verpflichtung durch Handschlag, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt. Der Verzicht auf das Mandat ist damit nicht verbunden. Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen.

 

Die nachstehend aufgeführten Ausschussmitglieder wurden in den Schulträgerausschuss und Ausschuss für Bürgerdienst der Verbandsgemeinde Obere Kyll nach gemeinsamem Vorschlag der Fraktionen gewählt:

       Norbert Bischof

       Kerstin Bützer

       Annemie Keils

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung wurden Sie von der 1. Beigeordneten Melitta Gray durch Handschlag verpflichtet.