Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass der Ausschuss aus 8 Mitgliedern bestehen soll, die gewählte Ratsmitglieder sind. Stellvertreter sollen keine bestellt werden. Da der Gemeinderat ausschließlich aus 8 Ratsmitglieder besteht, kann in diesem Falle auf eine Wahl verzichtet werden, da alle 8 Ratsmitglieder somit kraft Ihres Ratsmandates Mitglied im Ausschuss sind.

 


Sachverhalt:

 

Nach den Bestimmungen der Hauptsatzung wird in der Ortsgemeinde Hallschlag ein Bau-, Forst- und Wegeausschuss gebildet.

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder wird gemäß § 45 Absatz 2 GemO in Verbindung mit § 33 Abs. 3 KWG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

 

Gewählt wird geheim mittels Stimmzettel. Jedes Ratsmitglied kann so viele Namen wählbarer Personen auf dem Stimmzettel aufführen bzw. ankreuzen, wie Mitglieder in den Ausschuss zu wählen sind.

 

Auf jede Person, deren Name auf dem Stimmzettel vermerkt wurde, entfällt eine Stimme. Einer Person können nicht mehrere Stimmen gegeben werden. Die Sitze werden in der Reihenfolge der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmenzahl besetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Für die Bestimmung der stellvertretenden Ausschussmitglieder ist eine weitere gesonderte Wahl durchzuführen, bei der die v. g. Regelungen ebenfalls gelten.

 

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 III Nr. 1 GemO.