Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Nach ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Neufassung der Hauptsatzung in der Fassung des am heutigen Tage in der Sitzung vorgelegten Entwurfs mit den Änderungen von Ratsmitglied Werner Grasediek und der Änderung des § 5 Nr. 1 (Wertgrenze 1.000,00 €).

 


Sachverhalt:

 

Nach § 25 der Gemeindeordnung (GemO) hat die Ortsgemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind.

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates.

Der Vorsitzende erläuterte ausführlich, weshalb die Neufassung der Hauptsatzung zur Beratung und Beschlussfassung ansteht.

Im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

Ø  Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vielfach besteht bereits die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, sodass eine gewisse Unübersichtlichkeit vorhanden ist, die das Arbeiten mit der Satzung erschwert),

Ø  Änderungen bei den Ausschüssen (Bildung, Anzahl Mitglieder u. Stellvertreter, Zuständigkeiten),

Ø  Vereinheitlichung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (möglichst einheitliche Regelungen für alle Ortsgemeinden),

Ø  Anpassungen an die aktuelle Rechtslage/Rechtsentwicklung.

 

Der Sitzungsvorlage liegt der Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung als Anlage bei. Nachfolgend werden die Änderungen der Hauptsatzung näher dargestellt:

 

Im Rahmen der Neuaufstellung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Steffeln wurden folgende kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen:

o   gestalterische Änderungen

o   Inhaltsverzeichnis eingefügt

o   Anpassung der Nummerierungen und Wegfall der Fußnoten

 

Neben den v. g. kleineren redaktionellen Anpassungen, erfolgten vor allem folgende weitergehenden Änderungen in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Steffelnl:

 

Ø  § 1 Abs. 4 – Bekanntmachung Dringlichkeitssitzung:

Die Tageszeitung darf vorliegend nicht mehr in der Hauptsatzung benannt werden. Vielmehr hat hierüber ein gesonderter Beschluss durch den OGR zu erfolgen. Diese Änderungen ist durch die EU - Dienstleistungsrichtlinie erforderlich.

 

Ø  § 2 – Bürgerbegehren / Bürgerentscheid:

Die Regelung der bisherigen Hauptsatzung kann entfallen, da diese durch die Änderung der Gemeindeordnung (GemO) hinfällig geworden ist.

 

Ø  § 2 neu (bisher § 3) – Ausschüsse der Ortsgemeinde:

In der Ortsgemeinde Steffeln gab es in der letzten Legislaturperiode einen Rechnungsprüfungsausschuss und einen Wald- und Wegeausschuss. Die Verwaltung ist jedoch der Auffassung, dass die Bildung eines weiteren Ausschusses sinnvoll ist und hat den Entwurf der Hauptsatzung um den Haupt- und Finanzausschuss ergänzt. Im Rahmen der Sitzung wurde dem Ortsgemeinderat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Bildung dieses Ausschusses sinnvoll und geboten ist.

 

Ø  § 3 neu (bisher § 4) – Übertragung von Aufgaben des OGR auf Ausschüsse:

Auch wenn die Ortsgemeinde Steffeln bisher Ausschüsse gebildet hatten, erfolgte bis dato keine konkrete Aufgabenübertragung. Im Entwurf der Hauptsatzung wurde von Seiten der Verwaltung eine Aufstellung gefertigt, aus der die sinnvollen Aufgabenübertragungen auf die Ausschüsse ersichtlich sind.

 

Ø  § 4 neu (bisher § 5) – Übertragung von Aufgaben des OGR auf den OBgm:

Insofern erfolgten kleinere redaktionelle und inhaltliche Änderungen:

o   Aufteilung bei Auftragsvergaben nach VOB und sonstigen Verdingungsordnungen.

o   Anpassung der Wertgrenzen bei Niederschlagung und Stundung (Vereinheitlichung im Gebiet der VG)

o   Einvernehmen in den Fällen des § 33 BauGB gestrichen.

 

Ø  § 5 neu (bisher § 6) – Beigeordnete:

Die Verwaltung schlägt vor, in der Hauptsatzung die Anzahl der Beigeordneten auf die gesetzlich mögliche Zahl festzulegen. Durch die Festlegung „bis zu“ 3 Beigeordnete kann sodann flexibel, ohne Anpassung der Satzung, im Rahmen der konstituierenden Sitzung festgelegt werden, wie viele Beigeordneten gewählt werden sollen.

 

Ø  § 8 neu (bisher § 9) – Aufwandsentschädigung Beigeordnete:

Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, da diese Fälle auch von § 8 Abs. 1 abgedeckt werden und eine weitergehende Regelung nicht notwendig ist.

 

Ø  § 9 neu (bisher § 9a) – Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter

Hier erfolgte eine Änderung in Bezug auf die gewährte Entschädigung je volle Stunde. Dieser Satz wurde nun einheitlich festgelegt auf 8,50 €.

Der Absatz 1a) – Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Walausschusses wird gestrichen.