Beschluss: keine Abstimmung

Sachverhalt:

Gemäß § 64 i. V. m. § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet die Bürgermeisterin die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen die Ratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 a IV GemO; ihnen ist auf Antrag die zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit zu gewähren.

 

Die Ratsmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch die Bürgermeisterin durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.

 

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

*   § 20 GemO, Schweigepflicht

*   § 21 GemO, Treuepflicht

*   § 22 GemO, Ausschließungsgründe sowie

*   § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Verweigert ein Ratsmitglied den förmlichen Akt der Verpflichtung durch Handschlag, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt. Damit ist nicht der Verzicht auf das Mandat verbunden. Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen.

 

Herr Nikolaus Simon hat aus persönlichen Gründen sein Mandat im Verbandsgemeinderat Obere Kyll niedergelegt. Der als nächstes nichtberufene Bewerber der CDU, Herr Stefan Fasen, wurde über seine Wahl in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Obere Kyll benachrichtigt und hat das Mandat angenommen.

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung wurde Herr Stefan Fasen durch Frau Bürgermeisterin Diane Schmitz durch Handschlag verpflichtet.