Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 2

Beschluss:

Nach sehr eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat Ormont, den Bebauungsplan „Windpark Ormont IV“ aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich ist aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.

Zugleich wird das Planungsbüro Böffgen, Gerolstein, mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes beauftragt.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss entsprechend bekannt zu geben und damit das Bauleitverfahren in Gang zu setzen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:  RM Roland Seifen, RM Thomas Weberskirch. Beide entfernten sich vom Sitzungstisch.

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende und Diplomingenieur Böffgen informierten den Ortsgemeinderat über den aktuellen Sachstand.

Anlässlich der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes  „Erneuerbare Energien“ des seit 2006 rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Obere Kyll  sieht sich auch die Ortsgemeinde Ormont einem erhöhten Handlungsbedarf ausgesetzt. Dieser resultiert aus verschiedenen Grundsatzentscheidungen der Verbandsgemeinde, zukünftige Standorte für die Nutzung von Windenergie anhand eines einheitlichen Kriterienkatalogs festzulegen.

Im Sinne dieses umfassenden gemeindeübergreifenden Gesamtkonzepts für den geordneten Ausbau der Windenergienutzung fällt der Ortsgemeinde Ormont voraussichtlich eine positive Standortausweisung im östlichen Gemarkungsteil zu. Die zukünftige Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan führt auch dazu, dass im übrigen Gemeindegebiet Windkraftanlagen nach dem Ausschlussprinzip nicht mehr genehmigt werden können.

 

Nach § 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.

Im Absatz 5 heißt es u.a., mit einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung soll die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden.

Abs. 6 weist darauf hin, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere auch das Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen ist.

 

Zu diesem Zweck beabsichtigt die Ortsgemeinde Ormont, für den voraussichtlich möglichen Eignungsbereich auf Gemarkung Ormont zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebietes den Bebauungsplan „Windpark Ormont IV“ aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersichtlich.