Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung stimmt der Ortsgemeinderat der Zweckvereinbarung gemäß Entwurf zu und beauftragt den Ortsbürgermeister diese zu unterzeichnen.


Sachverhalt:

 

Zwischen der Ortsgemeinde Stadtkyll und den Ortsgemeinden Kerschenbach und Reuth besteht eine Zweckvereinbarung über die Aufnahme der Kinder aus den v. g. Ortsgemeinden und die Aufteilung der ungedeckten Kosten, welche als Anlage beigefügt ist.

 

Hinsichtlich der Regelungen in § 3 dieser Zweckvereinbarung hat sich nun herausgestellt, dass diese Vereinbarung nur die Kameralistik berücksichtigt und die Doppik nicht korrekt darstellt. Unter Berücksichtigung des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderte Verhältnisse, hier: Einführung Doppik, verlangen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Vorliegend muss man davon ausgehen, dass dies der Fall ist.

 

Ein entsprechender Entwurf der Zweckvereinbarung liegt diesem Beschluss als Anlage bei. Neben kleineren redaktionellen Änderungen umfasst die Änderung vor allem § 3 der Zweckvereinbarung, welcher kürzer und einfacher gefasst wurde. Nach dem vorgelegten Entwurf sind im Unterschied zu der vorherigen Regelung nun auch die Abschreibungen bei der Berechnung der Sachkosten zu berücksichtigen. Des Weiteren wird festgehalten, dass eine Investitionskostenbeteiligung ausgeschlossen wird.

 

Dieser Entwurf wurde bereits intensiv mit der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel abgestimmt, was letztendlich dazu geführt hat, dass die Zinsen für Investitionskredite bei der Ermittlung der aufzuteilenden Kosten zu berücksichtigen sind.