Sitzung: 19.06.2013 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: FB1-598/2013/08-011
Beschluss:
Nach eingehender Beratung stimmt der Ortsgemeinderat der Zweckvereinbarung gemäß Entwurf zu und beauftragt den Ortsbürgermeister diese zu unterzeichnen.
Sachverhalt:
Zwischen der Ortsgemeinde Stadtkyll und den Ortsgemeinden Kerschenbach
und Reuth besteht eine Zweckvereinbarung über die Aufnahme der Kinder aus den
v. g. Ortsgemeinden und die Aufteilung der ungedeckten Kosten, welche als
Anlage beigefügt ist.
Hinsichtlich der Regelungen in § 3 dieser Zweckvereinbarung hat sich nun
herausgestellt, dass diese Vereinbarung nur die Kameralistik berücksichtigt und
die Doppik nicht korrekt darstellt. Unter Berücksichtigung des § 60
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhaltes
an die geänderte Verhältnisse, hier: Einführung Doppik, verlangen, wenn das
Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Vorliegend muss
man davon ausgehen, dass dies der Fall ist.
Ein entsprechender Entwurf der Zweckvereinbarung liegt diesem Beschluss
als Anlage bei. Neben kleineren redaktionellen Änderungen umfasst die Änderung
vor allem § 3 der Zweckvereinbarung, welcher kürzer und einfacher gefasst
wurde. Nach dem vorgelegten Entwurf sind im Unterschied zu der vorherigen Regelung
nun auch die Abschreibungen bei der Berechnung der Sachkosten zu
berücksichtigen. Des Weiteren wird festgehalten, dass eine Investitionskostenbeteiligung
ausgeschlossen wird.
Dieser Entwurf wurde bereits intensiv mit der
Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel abgestimmt, was
letztendlich dazu geführt hat, dass die Zinsen für Investitionskredite bei der
Ermittlung der aufzuteilenden Kosten zu berücksichtigen sind.